RS OGH 2000/12/14 6Ob87/00p, 1Ob19/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Norm

MedienG §8a Abs5
MedienG §39 Abs4

Rechtssatz

§ 39 Abs 4 MedG ist so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller in einem selbständigen Verfahren nach §§ 8, 8a MedG betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den §§ 6 ff MedG, die seinem selbständigen Antrag nach §§ 8, 8a MedG entspricht, eingeräumt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 87/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 87/00p
  • 1 Ob 19/03f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 19/03f
    Vgl; Beisatz: Der Begriff Unterlassung der "Weiterverfolgung seines Anspruchs" ist in teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der in §39 Abs4 MedG geregelte Regressanspruch des Bundes auch dann nicht entsteht, wenn der Antragsteller das Verfahren zur Durchsetzung eines erst nach dessen Einleitung als offenkundig aussichtslos erkennbar gewordenen medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht bis zur Antragsabweisung fortsetzt, sondern den Entschädigungsantrag und allfällige weitere Anträge im Zuge des Verfahrens, nach dem er die offenbare Aussichtslosigkeit der weiteren Anspruchsverfolgung erkannt hat, zurückzieht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114662

Im RIS seit

13.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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