Norm
MedienG §8a Abs5Rechtssatz
Aus welchem Grund der Privatankläger die weitere Verfolgung unterließ, ist unbeachtlich. Er haftet dem Bund für den Rückersatz auch dann, wenn die Weiterverfolgung ohne sein Verschulden unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067898Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016