Norm
MedienG §39 Abs4Rechtssatz
Der Begriff Unterlassung der "Weiterverfolgung seines Anspruchs" ist in teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der in §39 Abs4 MedG geregelte Regressanspruch des Bundes auch dann nicht entsteht, wenn der Antragsteller das Verfahren zur Durchsetzung eines erst nach dessen Einleitung als offenkundig aussichtslos erkennbar gewordenen medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht bis zur Antragsabweisung fortsetzt, sondern den Entschädigungsantrag und allfällige weitere Anträge im Zuge des Verfahrens, nach dem er die offenbare Aussichtslosigkeit der weiteren Anspruchsverfolgung erkannt hat, zurückzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117636Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016