Norm: MedienG §15 Abs5
Rechtssatz: Sinn und Zweck des § 15 Abs 5 MedienG entsprechend ist jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch (neuerliche) Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ebenso unzulässig wie überhaupt jede vom Ersturteil abweichende Annahme des Berufungsgerichts zu diesem Thema. Wenn das Erstgericht -... mehr lesen...
Norm: MedienG §16 Abs2MedienG §17 Abs5MedienG §15 Abs5
Rechtssatz: Analoge Anwendung des § 16 Abs 2 MedG hinsichtlich eines Begehrens auf Ermächtigung zur Veröffentlichung eines einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattgebenden Urteils des OGH, welches ein § 15 Abs 5 MedG übergehendes Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben hatte. Entscheidungstexte 12 Os 36/07x Entsc... mehr lesen...
Norm: MedienG §15 Abs5
Rechtssatz: Die Anfechtung des Urteils im befristeten Hauptverfahren, soweit es über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung abspricht, ist gemäß § 15 Abs 5 MedG generell, also selbst dann ausgeschlossen, wenn sich diese Frage schon im Wege der Feststellung des Bedeutungsinhalts eines an sich unbestrittenen Textes beantworten lässt und feststeht, dass die im befristeten Verfahren aufgenommenen Beweise im fortgesetzte... mehr lesen...
Norm: MedienG §15 Abs5MedienG §16
Rechtssatz: Durch die Regelung des § 15 Abs 5 MedG soll - im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs 4 MedG - jede Überschneidung mit dem keiner Befristung unterliegenden und auch neue Beweise zulassenden fortgesetzten Verfahren nach § 16 MedG vermieden werden. Hiebei macht es - lege non distinguente - keinen Unterschied, ob schon im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konn... mehr lesen...