Norm
MedienG §15 Abs5Rechtssatz
Die Anfechtung des Urteils im befristeten Hauptverfahren, soweit es über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung abspricht, ist gemäß § 15 Abs 5 MedG generell, also selbst dann ausgeschlossen, wenn sich diese Frage schon im Wege der Feststellung des Bedeutungsinhalts eines an sich unbestrittenen Textes beantworten lässt und feststeht, dass die im befristeten Verfahren aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren (§ 16 MedG) einer Ergänzung gar nicht mehr zugänglich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016