Norm
MedienG §15 Abs5Rechtssatz
Durch die Regelung des § 15 Abs 5 MedG soll - im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs 4 MedG - jede Überschneidung mit dem keiner Befristung unterliegenden und auch neue Beweise zulassenden fortgesetzten Verfahren nach § 16 MedG vermieden werden. Hiebei macht es - lege non distinguente - keinen Unterschied, ob schon im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte, ob der Einwand der Unwahrheit als widerlegt angesehen wurde und ob die hiezu aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren überhaupt noch ergänzungsfähig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067378Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016