Norm
MedienG §15 Abs5Rechtssatz
Sinn und Zweck des § 15 Abs 5 MedienG entsprechend ist jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch (neuerliche) Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ebenso unzulässig wie überhaupt jede vom Ersturteil abweichende Annahme des Berufungsgerichts zu diesem Thema. Wenn das Erstgericht - wie hier - über den Einwand der Unwahrheit gar nicht abgesprochen hat, ist demnach dem Berufungsgericht die Annahme der Unwahrheit der Gegendarstellung verwehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128149Im RIS seit
09.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016