Norm: MedienG §13 Abs7MedienG §17StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Dass aus § 13 Abs 7 MedG in jedem Fall eine wortwörtliche Wiedergabe der Gegendarstellung geboten sei, lässt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht ableiten. Bei teleologischer Betrachtung des § 13 Abs 7 MedG ergibt sich lediglich das Verbot einer Zensur der vom Veröffentlichungswerber begehrten Gegendarstellung, also das Verbot einer den Aussageinhalt beeinträchtigenden Abänderung d... mehr lesen...
Norm: MedienG §9MedienG §13 Abs7MedienG §17MedienG §20 Abs4
Rechtssatz: § 13 Abs 7 MedG statuiert lediglich ein den Inhalt der Gegenthese schützendes Zensurverbot. Ein Anspruch auf sogar sanktionsbewehrte wortwörtliche Wiedergabe der Gegenthese kann nach dem der Gegendarstellung zugrunde liegenden Rechtsschutzgedanken einer Gelegenheit zur inhaltlichen Korrektur der publizierten Tatsachenmitteilung mit gleicher Öffentlichkeitswirkung auch nicht... mehr lesen...
Norm: MedienG §9 Abs1MedienG §13 Abs7
Rechtssatz: Der vom Gesetzgeber intendierte Zweck einer Gegendarstellung liegt darin, einer vom Antragsteller beanstandeten Tatsachenmitteilung in einem Medium (These) zwecks Aufklärung und Klarstellung der Position der von dieser Mitteilung betroffenen Person im selben Medium eine Publikation von gleichem Veröffentlichungswert (Gegenthese) gegenüber zu stellen (§ 9 Abs 1 MedG). Zur Durchsetzung dieses Rech... mehr lesen...
Norm: MedienG §13 Abs7
Rechtssatz: Kommt ein Teil der begehrten Entgegnung für eine Veröffentlichung nicht in Frage, so kann die Veröffentlichung zur Gänze abgelehnt werden (vgl § 11 Abs 1 Z 4 MedG - hier nachträgliche Entgegnungseinschränkung). Entscheidungstexte 13 Os 40/84 Entscheidungstext OGH 26.04.1984 13 Os 40/84 Veröff: EvBl 1985/9 S 28 = SSt 55/18 = RZ 1985/18 S 68 ... mehr lesen...