Norm
MedienG §13 Abs7Rechtssatz
Kommt ein Teil der begehrten Entgegnung für eine Veröffentlichung nicht in Frage, so kann die Veröffentlichung zur Gänze abgelehnt werden (vgl § 11 Abs 1 Z 4 MedG - hier nachträgliche Entgegnungseinschränkung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067322Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016