Norm
MedienG §9 Abs1Rechtssatz
Der vom Gesetzgeber intendierte Zweck einer Gegendarstellung liegt darin, einer vom Antragsteller beanstandeten Tatsachenmitteilung in einem Medium (These) zwecks Aufklärung und Klarstellung der Position der von dieser Mitteilung betroffenen Person im selben Medium eine Publikation von gleichem Veröffentlichungswert (Gegenthese) gegenüber zu stellen (§ 9 Abs 1 MedG). Zur Durchsetzung dieses Rechts bestimmt § 13 Abs 7 MedG die Verpflichtung des Antragsgegners, einen den Kriterien des § 9 MedG entsprechenden Text der Gegendarstellung ohne Einschränkungen und Weglassungen zu veröffentlichen. Damit soll verhindert werden, dass die Gegenthese des Antragstellers zensuriert, also der Aufklärungswert der Gegenposition beeinträchtigt wird. Eine Sanktionierungspflicht bei der Nichtverwendung einzelner, den Inhalt der Antithese nicht berührender Wörter kann hingegen aus dem lediglich die Pflicht zur Richtigstellung einer publizierten Tatsachenmitteilung umfassenden Rechtsschutzinteresse des § 9 MedG nicht abgeleitet werden. Hier: Sprachliche Gestaltung der Gegendarstellung nur minimal beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117629Im RIS seit
30.05.2003Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016