Norm
MedienG §13 Abs7Rechtssatz
Dass aus § 13 Abs 7 MedG in jedem Fall eine wortwörtliche Wiedergabe der Gegendarstellung geboten sei, lässt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht ableiten. Bei teleologischer Betrachtung des § 13 Abs 7 MedG ergibt sich lediglich das Verbot einer Zensur der vom Veröffentlichungswerber begehrten Gegendarstellung, also das Verbot einer den Aussageinhalt beeinträchtigenden Abänderung derselben. Die Antithese ist daher grundsätzlich im begehrten Umfang und - sieht man von der Korrektur offenbarer Schreibfehler ab - inhaltlich unverändert zu publizieren.
Ob eine nach § 17 Abs 1 MedG nicht gehörige, weil die Gegenthese inhaltlich verändernde Veröffentlichung vorliegt, ist gemäß § 13 Abs 7 MedG nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Eine solche Bewertung ist im Sinne der zu § 281 Abs 3 erster Satz StPO entwickelten Grundsätze einer Nachteilsbetrachtung vorzunehmen. Gehörig veröffentlicht ist demnach eine im Wortlaut des Begehrens abgeänderte Gegendarstellung nur dann, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die vorgenommene Veränderung keinen auf den Erklärungswert der Antithese nachteiligen Einfluss üben konnte. Hier: Sprachliche Gestaltung der Gegendarstellung nur minimal beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117630Im RIS seit
30.05.2003Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016