Norm
MedienG §9Rechtssatz
§ 13 Abs 7 MedG statuiert lediglich ein den Inhalt der Gegenthese schützendes Zensurverbot. Ein Anspruch auf sogar sanktionsbewehrte wortwörtliche Wiedergabe der Gegenthese kann nach dem der Gegendarstellung zugrunde liegenden Rechtsschutzgedanken einer Gelegenheit zur inhaltlichen Korrektur der publizierten Tatsachenmitteilung mit gleicher Öffentlichkeitswirkung auch nicht dadurch entstehen, dass der Medieninhaber erst über Aufforderung des Betroffenen oder kraft gerichtlicher Anordnung eine Antithese veröffentlicht. Allerdings schränkt der (gemäß § 17 Abs 3 MedG auch bei einer vom Gericht angeordneten Veröffentlichung sinngemäß zu beachtende) § 13 Abs 7 MedG die sprachliche Gestaltung der Gegenthese ab dem Einlangen einer Aufforderung zur Gegendarstellung maßgeblich darauf ein, dass deren Textierung im Sinne des Antragstellers ohne inhaltliche Veränderungen (und solcherart ohne Einschränkungen und Weglassungen) vorgenommen werden muss.
Aus §20 Abs4 MedG kann eine Pflicht zur wortwörtlichen Wiedergabe der vom Antragsteller begehrten und gerichtlich aufgetragenen Gegendarstellung gleichfalls nicht erschlossen werden, weil diese Bestimmung über die Nachsicht von weiteren Geldbußen während des Beschwerdeverfahrens über die Durchsetzung der gerichtlich angeordneten Veröffentlichung voraussetzt, dass bloß eine der gehörigen Veröffentlichung nahekommende (im Sinn einer dem berechtigten Begehren inhaltlich weitgehend entsprechenden) Gegenthese publiziert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117631Im RIS seit
30.05.2003Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016