Rechtssatz: Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 24.8.2002, VwSen-280609/5/Ga/Pe (qua: Abweisung hinsichtlich der Schuld; Stattgabe hinsichtlich der Strafe). Diese Entscheidung behob der Verwaltungsgerichtshof, ohne Einlassung in die Sache selbst, mit (hier am 9. Juli 2003 eingelangtem) Erkenntnis vom 20.5.2003, Zl. 2002/02/0247-5, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (nämlich: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegte Tatsachverhalt, im besonderen die beschriebene Lücke in der Fangnetzabsicherung auf der nämlichen Baustelle sowie die dort unter näher beschriebener Absturzgefahr (Absturzhöhe ca.8 m) vorgenommene Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers der Gesellschaft auf dem Dach (Dachneigung 2°) ist gänzlich unbestritten und war als erwiesen festzustellen. Den Sicherheitsmangel im Auffangnetz, auf den im Berufungsfall ein die Überprüf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Berufungswerberin in ihrer Funktion als gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma H H GesmbH mit dem Sitz in K, diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Firma H H GesmbH & Co KG, Sitz ebendort und Arbeitgeberin eine Übertretung des § 87 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung (Dacharbeiten ohne Absturzsicherungen) zur Last gelegt und über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Gelds... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 9 Abs 2 VStG folgt eindeutig, dass der rechtswirksame Zuständigkeitsbereich eines verantwortlichen Beauftragten, der nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehört, nicht sowohl räumlich als auch sachlich abgegrenzt sein muss, sondern nur aus einem räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens zu bestehen hat. Auch der Bestimmung des § 23 Abs 1 ArbIG ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, da sie ausdrücklich auf § 9 Abs 2 ... mehr lesen...
Die Behörde der ersten Instanz warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor: Sie sind Inhaber der Gewerbeberechtigung Spengler gemäß § 94 Ziff. 21 Gewerbeordnung 1994 und Dachdecker gemäß § 94 Ziff. 4 d. Gewerbeordnung 1994 auf dem Standort in M (=Tatort) dafür verantwortlich, daß, wie anläßlich einer Erhebung nach einem Arbeitsunfall durch das Arbeitsinspektorat Leoben festgestellt wurde, am 02.09.1999 auf der Baustelle des gegenständlichen Unternehmens in B, Säg... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 87 Abs 2 BauV (Fehlen von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad) ist eine Absturzhöhe von mehr als 3 m. Dabei bestimmt sich die Absturzhöhe nach § 87 Abs 4 Z 1 BauV nach dem lotrecht gemessenen Abstand von der Traufenkante bis zur Auftrefffläche, nicht aber nach der Höhe des Daches. Vgl § 87 Abs 4 Z 2 BauV, wonach erst bei Dachneigungen von mehr als 45 Grad die Absturzhö... mehr lesen...