Aus dem Wortlaut des § 9 Abs 2 VStG folgt eindeutig, dass der rechtswirksame Zuständigkeitsbereich eines verantwortlichen Beauftragten, der nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehört, nicht sowohl räumlich als auch sachlich abgegrenzt sein muss, sondern nur aus einem räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens zu bestehen hat. Auch der Bestimmung des § 23 Abs 1 ArbIG ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, da sie ausdrücklich auf § 9 Abs 2 VStG verweist. Dieses gilt daher auch für die Bestellung verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Sicherheitsvorschrift des § 87 Abs 2 BauV.