RS UVS Steiermark 2000/06/16 303.12-15/2000

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Veröffentlicht am 16.06.2000
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Rechtssatz

Wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 87 Abs 2 BauV (Fehlen von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad) ist eine Absturzhöhe von mehr als 3 m. Dabei bestimmt sich die Absturzhöhe nach § 87 Abs 4 Z 1 BauV nach dem lotrecht gemessenen Abstand von der Traufenkante bis zur Auftrefffläche, nicht aber nach der Höhe des Daches. Vgl § 87 Abs 4 Z 2 BauV, wonach erst bei Dachneigungen von mehr als 45 Grad die Absturzhöhe vom Arbeitsplatz auf dem Dach aus gemessen wird.

Schlagworte
Dacharbeiten Schutzeinrichtungen Baustelle Absturzgefahr Absturzhöhe Abstand Dachneigung Traufenkante Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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