Wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 87 Abs 2 BauV (Fehlen von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad) ist eine Absturzhöhe von mehr als 3 m. Dabei bestimmt sich die Absturzhöhe nach § 87 Abs 4 Z 1 BauV nach dem lotrecht gemessenen Abstand von der Traufenkante bis zur Auftrefffläche, nicht aber nach der Höhe des Daches. Vgl § 87 Abs 4 Z 2 BauV, wonach erst bei Dachneigungen von mehr als 45 Grad die Absturzhöhe vom Arbeitsplatz auf dem Dach aus gemessen wird.