Der dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegte Tatsachverhalt, im besonderen die beschriebene Lücke in der Fangnetzabsicherung auf der nämlichen Baustelle sowie die dort unter näher beschriebener Absturzgefahr (Absturzhöhe ca.8 m) vorgenommene Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers der Gesellschaft auf dem Dach (Dachneigung 2°) ist gänzlich unbestritten und war als erwiesen festzustellen.
Den Sicherheitsmangel im Auffangnetz, auf den im Berufungsfall ein die Überprüfung der Baustelle auslösender Arbeitsunfall ursächlich zurückgeführt worden war, hat die belangte Behörde in der Rechtsbeurteilung zutreffend als Verstoß gegen § 87 Abs.2 BauV gewertet. Gemäß dieser Gebotsvorschrift müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden sein. Durch die Verweisungstechnik ist klar gestellt, dass für den Schutz vor Absturz bei Arbeiten auf gering geneigten Dächern grundsätzlich alle der in den bezeichneten Paragraphen aufgelisteten technischen Vorkehrungen einsetzbar sind. Der in dieser Vorschrift hinsichtlich von Schutzeinrichtungen verwiesene § 10 BauV nennt in seinem Abs.1 die hier in Rede stehenden Auffangnetze, die "zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein (müssen)" und trifft in seinem Abs.2 nähere Vorschriften über die fachgerechte Anbringung der Auffangnetze.
Letztere Vorschriften (die zufolge der Verweisung im § 87 Abs.2 BauV im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG nicht eigens angeführt werden mussten) wurden hier mitverletzt. Die besondere Schutzvorschrift gemäß § 87 Abs.2 BauV ist im Verhältnis zur allgemeinen Vorschrift des § 7 BauV die speziellere Norm. Die Anwendung des § 7 Abs.4 BauV (Ausnahmetatbestand hinsichtlich Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen) war im Berufungsfall daher ausgeschlossen. § 87 Abs.2 BauV ist zwingend und kennt für Arbeiten auf gering geneigten Dächern (wegen der größeren Palette von technischen Absturzvorkehrungen), anders als § 87 Abs.3 BauV, keinen eigenen Ausnahmetatbestand.
Letzteres verkannte der Berufungswerber mit seinem auf die Ausnahme des § 7 Abs.4 BauV replizierenden Einwand. Auf das bezügliche Vorbringen war näher nicht einzugehen. In objektiver Hinsicht erwies sich die Tatbestandsmäßigkeit als zu Recht angenommen.
Der Berufungswerber macht geltend, es sei die belangte Behörde zu Unrecht vom Fehlen eines ausreichenden Kontrollsystems in seinem Unternehmen ausgegangen. Für das Bestehen eines solchen Kontrollsystems führte er ins Treffen: Anweisungen der Arbeitnehmer (auch der vorliegend verunfallte Arbeitnehmer sei einschlägig angewiesen gewesen) sowie eine im Rahmen des Sicherheitsplans "vor Ort" bestellt gewesene "Aufsichtsperson".
Dieses Behauptungsvorbringen ist zur Glaubhaftmachung eines tauglichen, dh den Berufungswerber aus seiner persönlichen Haftung im Grunde der gemäß § 5 Abs.1 VStG anzunehmen gewesenen Fahrlässigkeitsschuld befreienden Kontrollsystems nicht geeignet.
Dazu wäre es erforderlich gewesen, ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten, aus dem sich detailliert ergibt, welches Kontroll- und Maßnahmensystem zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in dem vom Berufungswerber geleiteten Unternehmen geschaffen wurde und wie dieses konkret funktioniert (vgl VwGH 20.9.2001, 99/11/0227). Die bloße Dartuung der Erteilung von Weisungen und der Einrichtung eines Kontrollsystems mit hierarchischer Gliederung der Verantwortungsträger und der Kontrolle der in diese Hierarchie Eingebundenen reicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens des Arbeitgebers nicht aus. Vielmehr wäre es - über das Glaubhaftmachen der Existenz eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form hinaus - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen (vgl VwGH 30.9.1998, 98/02/0148; VwGH 24.8.2001, 2001/02/0148, 0149) der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen dieses Systems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das System eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, hier jene der BauV zum Schutz von mit Arbeiten auf Dächern beschäftigten Arbeitnehmern auch tatsächlich befolgt einerseits und andererseits, welche Maßnahmen schließlich der Berufungswerber als an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.
Auf den Berufungsfall angewendet hätte also das Behauptungsvorbringen detailliert darzustellen gehabt, dass und welche konkreten Maßnahmen - durch Gestaltung von Arbeitsbedingungen, durch entsprechende Entlohnungsmethoden und durch disziplinäre Eingriffe u.dgl. (mit Bezug jedenfalls auf die "vor Ort" eingesetzt gewesene Aufsichtsperson sowie allfällige weitere, in das Kontrollsystem für diese Baustelle einbezogne Mitarbeiter) - so vorgekehrt und, von der Unternehmensspitze aus abwärts, auch gehandhabt wurden, auf dass die Unterbindung von Anreizen zur Verletzung der vorliegend angesprochenen Schutzvorschriften sowie Nachlässigkeiten in diese Richtung unter vorhersehbaren Verhältnissen und mit gutem (damit auch gemeint: auf betriebliche Besonderheiten Bedacht nehmenden) Grund erwartet werden durfte.
Im Übrigen vermag den Berufungswerber auch nicht zu entlasten, dass, wie er behauptet, ein ausreichender Schutz "alleine durch Fangnetze" nicht habe erzielt werden können. Der Berufungswerber übersieht, dass er in einem solchen Fall zufolge der zwingenden Vorschrift des § 87 Abs.2 iVm § 10 Abs.1 BauV (und der dort enthaltenen Verweisung) zur Absicherung der auf dem Dach der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer durch fachgerechte Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste (§ 88 Abs.1 und 3 BauV) verpflichtet gewesen wäre.