TE UVS Steiermark 2000/06/16 303.12-15/2000

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Veröffentlicht am 16.06.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Merl, Dr. Hütter und Dr. Ruiner über die Berufung des Herrn W Ö, vertreten durch Dr. R R, Dr. W A, Rechtsanwälte, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 24.03.2000, GZ.: 15.1 1999/3860, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.

Text

Die Behörde der ersten Instanz warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor:

Sie sind Inhaber der Gewerbeberechtigung Spengler gemäß § 94 Ziff. 21 Gewerbeordnung 1994 und Dachdecker gemäß § 94 Ziff. 4

d. Gewerbeordnung 1994 auf dem Standort in M (=Tatort) dafür verantwortlich, daß, wie anläßlich einer Erhebung nach einem Arbeitsunfall durch das Arbeitsinspektorat Leoben festgestellt wurde, am 02.09.1999 auf der Baustelle des gegenständlichen Unternehmens in B, Sägewerk H, von den Arbeitnehmern im gegenständlichen Gewerbebetrieb R Ö (Lehrling seit 14.07.1999) und H P Trapezblechverlegearbeiten auf einem Dach, welches eine Höhe von über 4 m und eine Dachneigung von weniger als 20 Grad aufwies, durchgeführt wurden, obwohl diese Arbeitnehmer nicht angeseilt und auch sonst keine Absturzsicherungen vorhanden waren. Aufgrund des einsetzenden Regens rutschte der Lehrling R Ö um ca. 14.30 Uhr bei Durchführung der gegenständlichen Arbeiten aus und stürzte über 4 m ab. Dadurch sei § 87 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV verletzt worden.

Es wurde eine Geldstrafe verhängt.

Der Beschuldigte berief:

Die belangte Behörde verkenne den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie ausschließlich der Strafanzeige folge. Im gerichtlichen Strafverfahren 3 U 276/99 d des Bezirksgerichtes Judenburg habe sich ergeben, dass der Beschuldigte dem Verunfallten R Ö aufgetragen habe, nur die Seite des Daches zu besteigen, die weniger als 3 m vom Boden entfernt gewesen sei. Der Zeuge P habe vor Gericht ausgesagt, dass die Stelle, an der der Zeuge R Ö abgestürzt ist, rund 2 bis 3 m vom Boden entfernt ist und somit eine Absturzhöhe von 4 m gar nicht erreicht wird. Daraus ergebe sich, dass die Tat nicht begangen worden sei, da nach § 87 Abs 2 BauV eine Absturzsicherung erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m vorzunehmen sei. Daher werde ein Ortsaugenschein beantragt.

Entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis habe der Beschuldigte die Übertretung eindeutig bestritten und sich als nicht schuldig bezeichnet.

Weiters verbiete es das 7. Zusatzprotokoll der EMRK, ein Strafverfahren wegen ein- und derselben Tat zu wiederholen: Das Straferkenntnis sei unzulässig, da das Verfahren vor dem Bezirksgericht Judenburg nach § 90 StPO eingestellt worden sei, da kein Grund zu einer weiteren Verfolgung habe gefunden werden können.

Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen. Die Berufungsbehörde forderte das Arbeitsinspektorat Leoben mit Schreiben vom 03.05.2000 auf, zur Berufung Stellung zu nehmen und ein allfälliges Ermittlungsergebnis zur Traufenhöhe mitzuteilen, denn die Strafanzeige vom 21.09.1999 führe unter anderem aus, dass das Dach über 4 m hoch gewesen sei, während die Traufenhöhe nicht erwähnt sei. Darauf antwortete das Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 15.05.2000:

Am 08.09.1999 habe der Sägewerksbesitzer bei einer Unfallerhebung die genaue Absturzstelle gezeigt und die Höhe der Dachtraufe über dem Aufschlagort des Verunfallten mit mehr als 4 m geschätzt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgender Beurteilung:

Nach § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Hiebei muss der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden.

§ 87 Abs 2 BauV:

Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

Nach Abs 4 Z 1 dieser Bestimmung wird die Absturzhöhe lotrecht gemessen, und zwar bei Dachneigungen bis einschließlich 45 Grad von der Traufenkante bis zur Auftrefffläche.

Die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Leoben vom 21.09.1999 schildert den Tatbestand wie folgt:

Die Arbeitnehmer, R Ö (Lehrling seit 14.07.1999) und der Geselle

H P, haben am 02. September 1999 im Sägewerk H Ges.m.b.H., B, auf einem über 4 m hohen Dach Trapezblechverlegearbeiten (Dachneigung weniger als 20 Grad) ohne Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen durchgeführt, wobei um 1430 Uhr der Lehrling, R Ö, aufgrund des einsetzenden Regens auf dem Blechdach ausrutschte und aus über 4 m Höhe abstürzte. Innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergingen zwei Verfolgungshandlungen der belangten Behörde:

1.) Der Ladungsbescheid vom 23.12.1999:

Darin wird der Sachverhalt gleich umschrieben wie im Straferkenntnis.

2.) Die Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 11.01.2000:

Dort wird zwar der Beschuldigte mit dem Gegenstand der Vernehmung vertraut gemacht, die Absturzhöhe bzw. Höhe der Traufenkante kommt aber nicht zur Sprache.

Nach § 87 Abs 2 BauV ist aber eine Absturzhöhe von mehr als 3 m ein wesentliches Sachverhaltselement. Dabei bestimmt sich die Absturzhöhe, wie ausgeführt, nach dem Abstand von der Traufenkante bis zur Auftrefffläche, nicht aber nach der Höhe des Daches, wie das Arbeitsinspektorat in der Strafanzeige meint: Da es ganz verschiedene Dachformen gibt, etwa Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer, sagt die Höhe eines Daches nichts aus über die Absturzhöhe im Sinn des § 7 Abs 4 Z 1 BauV. Innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde somit das wesentliche Sachverhaltselement der Absturzhöhe nicht definiert, überdies wurde in der Berufung ja auch bestritten, dass die Absturzhöhe auf einer Seite des Daches größer als 3 m gewesen sei.

Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht daher nicht den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG in Verbindung mit § 87 Abs 2 BauV. Die Berufungsbehörde kann dies wegen Verstreichens der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr sanieren.

Da das Verfahren einzustellen ist, braucht auch nicht mehr auf das Argument in der Berufung eingegangen zu werden, dass einer Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens das 7. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegenstehe.

Da der Beschuldigte die im Spruch umschriebene Tat nicht begangen hat und Verfolgungsverjährung vorliegt, ist das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Dacharbeiten Schutzeinrichtungen Baustelle Absturzgefahr AbsturzhÖhe Abstand Dachneigung Traufenkante Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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