RS Vwgh 2006/12/19 2005/06/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §1 Abs2;
DSG 2000 §1 Abs3;
DSG 2000 §1 Abs4;
DSG 2000 §26 Abs1;
DSG 2000 §26 Abs2;
DSG 2000 §26 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie sich aus § 26 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 - wie auch aus § 1 Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 DSG 2000 - ergibt, ist das Recht auf Auskunft von über eine Person verarbeitete Daten gemäß dieser Bestimmung kein absolutes Recht, es ist vielmehr verfassungsgesetzlich (in § 1 Abs. 3 und 4 DSG 2000) und in dessen Ausführung einfachgesetzlich durch die in § 26 Abs. 2 und 3 verankerten Beschränkungen begrenzt. Eine solche Grenze stellen berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten dar, sofern diese Interessen in einer konkreten Situation als "überwiegend" zu werten sind. Bei dieser dann geforderten Interessenabwägung sind das Interesse des Betroffenen an der Auskunft über von ihm verwendete Daten und die Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder Dritter gegeneinander abzuwägen. Dem Betroffenen kommt von der Regelung des Auskunftsrechtes in § 26 Abs. 1 DSG 2000 her ein gewichtiges Interesse an der Auskunft im Sinne dieser Bestimmung zu, das in dem Falle, dass an dem in Frage stehenden Datum vom Betroffenen auch berechtigte Zweifel an seiner Richtigkeit des in Frage stehenden Datums erhoben werden, von noch größerem Gewicht ist. Insoweit kann im vorliegendem Zusammenhang das Argument des Vorliegens berechtigter Zweifel an der Richtigkeit bei dieser Interessenabwägung eine Rolle spielen. (Hier: Der Beschwerdeführer betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Bei den in Frage stehenden Angaben über die Herkunft der verwendeten Daten würde es sich nur um Angaben wie z.B. "Selbstauskunft", "Telefonbuch", "Firmenbuch", "X-Bank" handeln. Hinsichtlich des im Rahmen der "Wirtschaftsdatenbank" erstellten Ratings [Bewertung der Bonität, die nach einem vom Beschwerdeführer entwickelten System aus verschiedenen Daten der Betroffenen erstellt werde] müsste nicht die Methode der Erstellung offen gelegt werden, es würde vielmehr genügen, wenn sich der Beschwerdeführer als Schöpfer dieses Datums deklariert. Nur wenn das Auskunftsbegehren die Preisgabe personenbezogener Angaben über Dritte mit einschließen sollte, also die namentliche Bekanntgabe einer Bank oder der Name eines [nicht mit dem Beschwerdeführer identen] Schöpfers des Ratings gefordert wird, kommen berechtigte Interessen Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten in Betracht, die mit den Interessen des Betroffenen abzuwägen sind.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060111.X03

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten