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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §1 Abs2;Rechtssatz
Die gegen das Recht auf Auskunft angeführten Geheimhaltungsinteressen sind jeweils konkret, d.h. insbesondere bezogen auf das jeweils bekannt zu gebende Datum, geltend zu machen, und ihre Berechtigung muss auch jeweils darauf bezogen geprüft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060111.X04Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008