RS Vwgh 2008/9/9 2004/06/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2008
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10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §26 Abs1;
DSG 2000 §26 Abs3;

Rechtssatz

Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 hat nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0262). Der Auskunftswerber hat nicht nur im Auskunftsverfahren mitzuwirken (§ 26 Abs. 3 DSG 2000), sondern er hat zunächst einmal seine Identität nachzuweisen, wobei der Nachweis der Identität des Antragsteller "in geeigneter Form" zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060221.X02

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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