Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die am 4. 4. 1973 geborene Klägerin wurde im Februar 1999 bei einem Verkehrsunfall in Thailand schwer verletzt. Nach mehreren Spitalaufenthalten befindet sie sich seit 28. 9. 2000 im Geriatriezentrum Am Wienerwald in Pflege; zuvor hatte sie im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gelebt. Die Klägerin hat in den Jahren 1999 bis 2001 folgende monatliche Nettopension bezogen: S 3.372,90 (1999), S 3.423,50 (2000) und S 3... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Jeder Anspruch mit Einkommenscharakter, der einem Pensionsberechtigten auf vertraglicher... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger bezog von der beklagten Partei seit 1.7.1984 eine Erwerbsunfähigkeitspension und bezieht seit 1.10.1985 eine Alterspension, je samt Ausgleichszulage (AZ). Mit Bescheid vom 8.3.1990 entschied die beklagte Partei, daß die Ausgleichszulage vom 1.12.1984 an nicht gebühre, weil das Gesamteinkommen wegen im Exekutionsweg hereingebrachter Einkünfte aus Gewerbebetrieb den Richtsatz übersteige, daß der durch Verletzung der Meldevorschriften entstandene Überbezug ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Franz L*****, der am 22.12.1990 verstorbene Ehegatte der nunmehrigen Klägerin, bezog von der beklagten Partei im Jahre 1987 eine Erwerbsunfähigkeitspension von 3.141,70 S monatlich samt Hilflosenzuschuß sowie vom 1.1. bis 30.6.1987 einen Ausgleichszulagenvorschuß von 3.122,40 S monatlich, vom 1.7. bis 31.12.1987 einen solchen von 3.111,40 S monatlich. Mit Bescheid vom 9.11.1989 entschied die beklagte Partei, daß 1. vom 1.1. bis 31.12.1987 keine Ausgleichsz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der beklagten Partei vom 25.4.1988 wurde dem Kläger vom 1.1.1988 an eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von mtl 4.918,60 S samt einer Ausgleichszulage (AZ) von mtl 1.235,40 S zuerkannt. Mit Bescheid vom 19.7.1991 stellte die beklagte Partei die AZ vom 1.1.1991 an mit mtl 1.682,80 S fest, rechnete den Vorschuß gegen die Nachzahlung auf und verrechnete den zuviel bezogenen Vorschuß von insgesamt 428,40 S mit der zu erbrin... mehr lesen...
Norm: ASVG §292BSVG §140GSVG §149
Rechtssatz: Bei der Ausgleichszulage wird grundsätzlich ausschließlich das Nettoeinkommen, seien es Barbezüge oder Sachbezüge berücksichtigt, nicht aber sonstiges Vermögen. Der Pensionist ist nicht verpflichtet, Vermögenswerte zu versilbern oder sein Kapital fruchtbringend anzulegen. Nur die tatsächlich bezogenen Einkünfte vermindern seinen Anspruch auf Ausgleichszulage. Hat der dagegen ein noch so großes Vermö... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und seine Gattin verpachteten die ihnen je zur Hälfte gehörigen landwirtschaftlichen Liegenschaften im Ausmaß von 15,20 ha, für die zum 1.1.1980 ein Einheitswert von 49.000 S festgestellt war, am 1.9.1978 an ihren Sohn. Seit 1.9.1978 bezieht der Kläger von der beklagten Partei eine Alterspension, zu der unter Berücksichtigung der Anrechnung gemäß § 140 Abs 7 BSVG eine Ausgleichszulage gewährt wird. Am 13.1.1984 kauften der Kläger und seine Ehegattin eine forst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 25. Oktober 1988 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung. Den Kaufpreis finanzierte er mit einem Bauspardarlehen. Dieses Darlehen war für das Jahr 1989 mit Schuldzinsen im Betrag von S 41.479,45 belastet. Aus einem Guthaben in der Höhe von S 191.400,-- bei derselben Bausparkassa reiften im selben Zeitraum Zinsen im Betrag von S 7.898,55 ab. Das gesamte Guthaben dieses letztgenannten Kontos wurde per 30. Juni 1990 abgebucht und auf das Darlehe... mehr lesen...
Norm: ASVG §292BSVG §140GSVG §149
Rechtssatz: Die Abfertigung zählt zwar grundsätzlich zu den Einkünften im Sinn des § 292 ASVG und der vergleichbaren Bestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen, ist aber dennoch bei der Ausgleichszulage nicht zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 10 ObS 314/88 Entscheidungstext OGH 22.11.1988 10 ObS 314/88 Veröff: SZ 61/257 = EvB... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. Dezember 1947 bis 31. Juli 1986 bei Heinrich und Elfriede F*** sowie deren Rechtsvorgängern als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt. Die Ehegatten F*** zahlten auf die der Klägerin zustehende Abfertigung anläßlich der Endabrechnung am 31. Juli 1986 einen Teilbetrag von 16.575 S. Es war geplant, den noch offenen Restbetrag der Abfertigung von 49.725 S ab 1. November 1986 in monatlichen Raten zu 5.525 S zu begleichen. Tatsächlich e... mehr lesen...
Norm: SUG §5ASVG §292BSVG §140GSVG §149
Rechtssatz: Bei der Ermittlung des auf die Sonderunterstützung anzurechnenden Einkommens ist § 292 Abs 8 ASVG oder § 149 Abs 7 GSVG oder § 140 Abs 7 BSVG immer und also auch dann anzuwenden, wenn bei Anspruch eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitpension, Knappschaftsvollpension bzw Erwerbsunfähigkeitspension kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage bestünde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §292BSVG §140GSVG §149
Rechtssatz: Unter die im § 292 Abs 8 ASVG (§ 149 Abs 7 GSVG, § 140 Abs 7 BSVG) angeführten Tatbestände fällt auch die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes. Entscheidungstexte 10 ObS 12/88 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 ObS 12/88 Veröff: SZ 61/116 = SSV-NF 2/49 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Hälfteeigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Mit Notariatsakt vom 30. Juni 1986 räumte er seiner Ehegattin, die Eigentümerin der anderen Hälfte ist, an dem zu dem Betrieb gehörenden Anteil an einer Liegenschaft auf unbestimmte Zeit das unentgeltliche Fruchtgenußrecht im Sinn der §§ 509 bis 520 ABGB ein. Der Kläger bezieht von der beklagten Partei seit 1. Jänner 1987 eine Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom 30... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 8. April 1986 stellte die Beklagte fest, daß dem Kläger die Ausgleichszulage (§ 149 GSVG) vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1985 nicht gebührt (Punkt 1.) und daß der zuviel bezogene Vorschuß von insgesamt S 20.344,60 mit der zu erbringenden Leistung verrechnet wird (§ 71 GSVG). Rechtliche Beurteilung Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Ausgleichszulage ab E... mehr lesen...
Norm: ASVG §292BSVG §140GSVG §149
Rechtssatz: Wegen der faktischen Verfügungsbeschränkung oder Reservierungspflicht des Vermieters können nur jene (früheren) Mietzinsreserven als Einkünfte im Sinne des Ausgleichszulagenrechtes gewertet werden, die nicht mehr zur Deckung von Kosten der Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zu verwenden sind. Entscheidungstexte 10 ObS 115/87 Ents... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 13. April 1986 stellte die Beklagte fest, daß der Klägerin die Ausgleichszulage (§ 149 GSVG) vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1983 mit monatlich S 137,90 gebührt und vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1984 sowie vom 1. bis 7. Juni 1985 nicht gebührt (Punkt 1.) und daß nach § 153 Abs 5 GSVG der Ausgleichszulagenjahresausgleich durchgeführt wurde und der Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 1983 S 2.679,60 beträgt (Punkt 2.): weiters forderte sie den Überbez... mehr lesen...