Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Dr.Christoph Kainz als weitere Richter (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, Pensionist, *****, vertreten durch den Sachwalter Anton P*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, wegen Überbezuges an Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.April 1997, GZ 25 Rs 105/96v-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Juni 1996, GZ 47 Cgs 103/95s (hiemit verbunden 47 Cgs 104/95p und 47 Cgs 105/95k)-17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Jeder Anspruch mit Einkommenscharakter, der einem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Basis zusteht, ist bei der Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage grundsätzlich wie ein tatsächliches Einkommen zu berücksichtigen (10 ObS 152/91). Aus der Aktivierung des Vermögens erzielte Einkünfte in Geld oder in Geldeswert können daher bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen nicht vernachlässigt werden (SSV-NF 6/141; 7/29). Auch die Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien bewirken grundsätzlich eine Einkommensänderung und unterliegen der Meldepflicht. Dies unabhängig davon, ob in der Aufforderung des Beklagten zur Bekanntgabe der "sonstigen Einkünfte" und der unter dieser Rubrik im Fragebogen beispielsweise angeführten Einkunftsarten Vermögenszinsen gesondert genannt sind. Einem maßstabsgerechten Durchschnittsmenschen oder einer sorgfältigen Person (SSV-NF 4/91; 10 ObS 440/89), der ein Sachwalter ohne Zweifel ist, müßte eine Vermögensvermehrung durch Zinseneinkünfte erkennbar sein. Daher hat der Sozialversicherungsträger bei Unterlassung der Meldung von Zinsen die objektive Verletzung der Meldepflicht nachgewiesen, was zur Rückforderung berechtigt (SSV-NF 7/83, 10/36).
Selbst wenn die Meldung unterlassen wurde, weil der Versicherte oder dessen Sachwalter glaubten, daß durch die Bekanntgabe, daß verzinsliche Sparguthaben vorhanden sind der zu meldende Sachverhalt dem Versicherungsträger schon zur Kenntnis gelangt ist, so ist dies im allgemeinen auf das Verschulden ohne Einfluß, weil dadurch die Meldepflicht im Sinne des § 146 BSVG nicht aufgehoben wird (SSV-NF 4/91; 7/83). Die Kenntnis dieses Sachverhaltes konnte das Rückforderungsrecht durch ein den Versicherungsträger selbst treffendes Verschulden an der Unterlassung erforderlicher Maßnahmen nicht ausschließen (SSV-NF 3/96, 4/91, 4/141). Auch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit war die Höhe oder eine Änderung des Nettoeinkommens aus dieser Bekanntgabe nicht zu erkennen. Daher traf die Beklagte auch kein Verschulden, daß die Leistung zu Unrecht weiter erbracht würde. Daß nur mit Zustimmung des Gerichtes über die Zinserträgnisse verfügt werden kann, bedingt nur eine erschwerte im Interesse des Betroffenen verfügte Beschränkung, ändert aber nichts daran, daß durch die Zinsenerträgnisse das vorhandene Vermögen vergrößert wird.Selbst wenn die Meldung unterlassen wurde, weil der Versicherte oder dessen Sachwalter glaubten, daß durch die Bekanntgabe, daß verzinsliche Sparguthaben vorhanden sind der zu meldende Sachverhalt dem Versicherungsträger schon zur Kenntnis gelangt ist, so ist dies im allgemeinen auf das Verschulden ohne Einfluß, weil dadurch die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 146, BSVG nicht aufgehoben wird (SSV-NF 4/91; 7/83). Die Kenntnis dieses Sachverhaltes konnte das Rückforderungsrecht durch ein den Versicherungsträger selbst treffendes Verschulden an der Unterlassung erforderlicher Maßnahmen nicht ausschließen (SSV-NF 3/96, 4/91, 4/141). Auch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit war die Höhe oder eine Änderung des Nettoeinkommens aus dieser Bekanntgabe nicht zu erkennen. Daher traf die Beklagte auch kein Verschulden, daß die Leistung zu Unrecht weiter erbracht würde. Daß nur mit Zustimmung des Gerichtes über die Zinserträgnisse verfügt werden kann, bedingt nur eine erschwerte im Interesse des Betroffenen verfügte Beschränkung, ändert aber nichts daran, daß durch die Zinsenerträgnisse das vorhandene Vermögen vergrößert wird.
Der Kostenausspruch beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E47861 10C02657European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00265.97M.1015.000Dokumentnummer
JJT_19971015_OGH0002_010OBS00265_97M0000_000