Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christiane T*****, Pensionistin, ***** vertreten durch den Sachwalter Ing. Herbert T*****, ***** vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 2002, GZ 8 Rs 66/02p-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Oktober 2001, GZ 10 Cgs 153/01i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit das Klagebegehren auf Gewährung einer Ausgleichszulage für den Zeitraum 1. 11. 1999 bis 30. 9. 2000 abgewiesen wurde, als Teilurteil bestätigt. Im Übrigen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sozialrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die am 4. 4. 1973 geborene Klägerin wurde im Februar 1999 bei einem Verkehrsunfall in Thailand schwer verletzt. Nach mehreren Spitalaufenthalten befindet sie sich seit 28. 9. 2000 im Geriatriezentrum Am Wienerwald in Pflege; zuvor hatte sie im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gelebt.
Die Klägerin hat in den Jahren 1999 bis 2001 folgende monatliche Nettopension bezogen: S 3.372,90 (1999), S 3.423,50 (2000) und S 3.450,90 (2001). Nach ihrem Unfall hat die Klägerin von der Europäischen Reiseversicherung eine Abfindung in Höhe von S 1,000.000,-- erhalten.
Die Mutter der Klägerin bezieht einen Ruhegenuss in folgender monatlicher Nettohöhe: 1999 S 24.032,49, 2000 S 24.816,98 und 2001 S 23.997,86. Der Vater der Klägerin bezieht eine Pension in folgender monatlicher Nettohöhe: 1999 (ab 1. 11. 1999) S 21.673,70, 2000 S 22.087,10, 2001 S 21.820,30. Die Eltern der Klägerin sind noch für ein zweites Kind (geboren 1974) sorgepflichtig.
Mit Bescheid vom 15. 5. 2001 hat die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 19. 10. 1999 auf Zuerkennung der Ausgleichszulage mit der Begründung abgelehnt, dass die Pension unter Berücksichtigung des anzurechnenden Unterhaltsbetrages des Vaters und der Mutter den in Betracht kommenden Richtsatz von monatlich S 8.112,-- (ab 1. 11. 1999) bzw S 8.312,-- (2000) bzw S 8.437,-- (2001) übersteige. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab. Die Pension der Klägerin, vermehrt um die anzurechnenden Einkommensteile der unterhaltspflichtigen Eltern, liege jeweils über dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Für den Zeitraum von 1. 11. 1999 (Stichtag) bis 30. 9. 2000 sei wegen des gemeinsamen Haushalts der Eltern mit der Klägerin § 294 Abs 1 lit c ASVG anzuwenden. Danach seien die Unterhaltsansprüche unabhängig von der tatsächlichen Erbringung - unter Bedachtnahme auf die weitere Sorgepflicht der Eltern - durch Anrechnung von 10,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Daraus errechne sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 2.275,70 (1999) bzw S 2.319,10 (2000) gegenüber dem Vater und ein monatlicher Unterhaltsanspruch von S 2.523,40 (1999) bzw S 2.605,80 (2000) gegenüber der Mutter.Mit Bescheid vom 15. 5. 2001 hat die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 19. 10. 1999 auf Zuerkennung der Ausgleichszulage mit der Begründung abgelehnt, dass die Pension unter Berücksichtigung des anzurechnenden Unterhaltsbetrages des Vaters und der Mutter den in Betracht kommenden Richtsatz von monatlich S 8.112,-- (ab 1. 11. 1999) bzw S 8.312,-- (2000) bzw S 8.437,-- (2001) übersteige. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab. Die Pension der Klägerin, vermehrt um die anzurechnenden Einkommensteile der unterhaltspflichtigen Eltern, liege jeweils über dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Für den Zeitraum von 1. 11. 1999 (Stichtag) bis 30. 9. 2000 sei wegen des gemeinsamen Haushalts der Eltern mit der Klägerin Paragraph 294, Absatz eins, Litera c, ASVG anzuwenden. Danach seien die Unterhaltsansprüche unabhängig von der tatsächlichen Erbringung - unter Bedachtnahme auf die weitere Sorgepflicht der Eltern - durch Anrechnung von 10,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Daraus errechne sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 2.275,70 (1999) bzw S 2.319,10 (2000) gegenüber dem Vater und ein monatlicher Unterhaltsanspruch von S 2.523,40 (1999) bzw S 2.605,80 (2000) gegenüber der Mutter.
Ab 1. 10. 2000, nach Beendigung des gemeinsamen Haushalts, betrage der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der zu § 140 Abs 1 ABGB ergangenen Judikatur - unter Bedachtnahme auf die weitere Sorgepflicht - 20% des Nettoeinkommens des bzw der Sorgepflichtigen. Damit ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch von S 4.417,40 (2000) bzw S 4.364,10 (2001) gegenüber dem Vater und von S 4.963,40 (2000) bzw S 4.799,60 (2001) gegenüber der Mutter. Da sich die Unterhaltsansprüche um die eigene Pension reduzierten, sei zunächst die Pension der Klägerin in Abzug zu bringen. Anschließend sei die Summe aus Pension und Unterhaltsanspruch zu bilden, woraus sich ab 1. 10. 2000 ein monatlicher Betrag von S 9.380,80 und ab 1. 1. 2001 ein monatliche Betrag von S 9.163,70 ergebe. Diese Beträge lägen über dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz.Ab 1. 10. 2000, nach Beendigung des gemeinsamen Haushalts, betrage der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der zu Paragraph 140, Absatz eins, ABGB ergangenen Judikatur - unter Bedachtnahme auf die weitere Sorgepflicht - 20% des Nettoeinkommens des bzw der Sorgepflichtigen. Damit ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch von S 4.417,40 (2000) bzw S 4.364,10 (2001) gegenüber dem Vater und von S 4.963,40 (2000) bzw S 4.799,60 (2001) gegenüber der Mutter. Da sich die Unterhaltsansprüche um die eigene Pension reduzierten, sei zunächst die Pension der Klägerin in Abzug zu bringen. Anschließend sei die Summe aus Pension und Unterhaltsanspruch zu bilden, woraus sich ab 1. 10. 2000 ein monatlicher Betrag von S 9.380,80 und ab 1. 1. 2001 ein monatliche Betrag von S 9.163,70 ergebe. Diese Beträge lägen über dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz.
Im Übrigen wäre aus der Abfindung aus der Europäischen Reiseversicherung in Höhe von S 1,000.000,-- eine fiktive Rente zu errechnen. Unter Anwendung der österreichischen allgemeinen Sterbetafel 1990/92 ergebe sich bei einer mittleren Lebenserwartung von 54,98 Jahren und einem Diskontsatz von 15,62% eine monatliche Rente von S 5.335,--, 12 x jährlich.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebe, die Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern nicht in Form der Pauschalanrechnung, sondern als sonstige Einkünfte (§ 292 Abs 1 - 3 ASVG) zu berücksichtigen seien, also jedenfalls bei tatsächlicher Leistung. Ein Verzicht auf diese Unterhaltsansprüche sei für das Ausgleichszulagenrecht im Allgemeinen unbeachtlich. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs sei entsprechend der zu § 140 Abs 1 ABGB ergangenen Judikatur zu ermitteln. Für die Dauer eines gemeinsamen Haushalts habe eine Pauschalanrechnung der Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern zu erfolgen (§ 294 Abs 1 lit c ASVG). Ungeachtet der Abfindung aus der Europäischen Reiseversicherung, die als eigenes "Nettoeinkommen" den Unterhaltsanspruch reduzieren würde, aber bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen wäre, übersteige die Nettopension der Klägerin zuzüglich der jeweils anzurechnenden Einkommensbestandteile hinsichtlich des gesamten entscheidungsrelevanten Zeitraums den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebe, die Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern nicht in Form der Pauschalanrechnung, sondern als sonstige Einkünfte (Paragraph 292, Absatz eins, - 3 ASVG) zu berücksichtigen seien, also jedenfalls bei tatsächlicher Leistung. Ein Verzicht auf diese Unterhaltsansprüche sei für das Ausgleichszulagenrecht im Allgemeinen unbeachtlich. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs sei entsprechend der zu Paragraph 140, Absatz eins, ABGB ergangenen Judikatur zu ermitteln. Für die Dauer eines gemeinsamen Haushalts habe eine Pauschalanrechnung der Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern zu erfolgen (Paragraph 294, Absatz eins, Litera c, ASVG). Ungeachtet der Abfindung aus der Europäischen Reiseversicherung, die als eigenes "Nettoeinkommen" den Unterhaltsanspruch reduzieren würde, aber bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen wäre, übersteige die Nettopension der Klägerin zuzüglich der jeweils anzurechnenden Einkommensbestandteile hinsichtlich des gesamten entscheidungsrelevanten Zeitraums den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist teilweise im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, dass für die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen zwischen Waisenpensionen und Eigenpensionen zu unterscheiden sei. Der Gesetzgeber berücksichtige gerade im Ausgleichszulagenrecht die Unterschiedlichkeit von Pensionen aus eigener Pensionsversicherung und Waisenpensionen durch unterschiedliche Richtsätze in § 293 ASVG. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Berufstätigkeit Beitragszeiten und somit einen Eigenpensionsanspruch erworben. Von einer Subsidiarität des Ausgleichszulagenrechts gegenüber dem Unterhaltsrecht in einer derart weiten Auslegung auszugehen - wie von den Vorinstanzen gehandhabt - sei gesetzwidrig. Denke man einen derartigen Ansatz weiter, wäre bei jeder Eigenpension unter dem Richtsatz eine Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern zu prüfen. Eine Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern habe daher zu unterbleiben. Auch die Abfindung aus der Europäischen Reiseversicherung habe bei der Bemessung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben.Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist teilweise im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, dass für die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen zwischen Waisenpensionen und Eigenpensionen zu unterscheiden sei. Der Gesetzgeber berücksichtige gerade im Ausgleichszulagenrecht die Unterschiedlichkeit von Pensionen aus eigener Pensionsversicherung und Waisenpensionen durch unterschiedliche Richtsätze in Paragraph 293, ASVG. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Berufstätigkeit Beitragszeiten und somit einen Eigenpensionsanspruch erworben. Von einer Subsidiarität des Ausgleichszulagenrechts gegenüber dem Unterhaltsrecht in einer derart weiten Auslegung auszugehen - wie von den Vorinstanzen gehandhabt - sei gesetzwidrig. Denke man einen derartigen Ansatz weiter, wäre bei jeder Eigenpension unter dem Richtsatz eine Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern zu prüfen. Eine Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern habe daher zu unterbleiben. Auch die Abfindung aus der Europäischen Reiseversicherung habe bei der Bemessung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben.
Dazu hat der Senat erwogen:
Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension besteht nach § 292 Abs 1 ASVG, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293) erreicht. Unter Nettoeinkommen ist grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen (§ 292 Abs 3 ASVG). Bei der Berechnung des Nettoeinkommens haben unter anderem (lit d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen) sowie (lit e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß § 294 ASVG berücksichtigt werden, außer Betracht zu bleiben (§ 292 Abs 4 ASVG). Nach § 294 Abs 1 ASVG sind bei Anwendung des § 292 ASVG Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit b ASVG unterschreitet.Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension besteht nach Paragraph 292, Absatz eins, ASVG, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,) erreicht. Unter Nettoeinkommen ist grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG). Bei der Berechnung des Nettoeinkommens haben unter anderem (Litera d,) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen) sowie (Litera e,) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß Paragraph 294, ASVG berücksichtigt werden, außer Betracht zu bleiben (Paragraph 292, Absatz 4, ASVG). Nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG sind bei Anwendung des Paragraph 292, ASVG Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG unterschreitet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargestellt, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines erwerbsunfähigen Kindes gegenüber seinen Eltern nicht in den Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 lit d ASVG (wegen des besonderen körperlichen Zustand gewährte Einkünfte) fällt. Wie sich aus der beispielhaften Aufzählung ergibt - diese führt nur an ganz besondere Gebrechen gebundene Bezüge an, die einen daraus resultierenden Mehraufwand abgelten - fallen beispielsweise Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Versehrtenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in den Ausnahmekatalog (andernfalls würden diese Leistungen gegenüber Alterspensionen ungerechtfertigt begünstigt: Teschner/Widlar, ASVG,Zutreffend hat das Berufungsgericht dargestellt, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines erwerbsunfähigen Kindes gegenüber seinen Eltern nicht in den Ausnahmekatalog des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG (wegen des besonderen körperlichen Zustand gewährte Einkünfte) fällt. Wie sich aus der beispielhaften Aufzählung ergibt - diese führt nur an ganz besondere Gebrechen gebundene Bezüge an, die einen daraus resultierenden Mehraufwand abgelten - fallen beispielsweise Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Versehrtenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in den Ausnahmekatalog (andernfalls würden diese Leistungen gegenüber Alterspensionen ungerechtfertigt begünstigt: Teschner/Widlar, ASVG,
78. ErgLfg 1425). Da Unterhaltsansprüche wegen weggefallener Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso wie Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit einen Einkommensausfall ausgleichen sollen, sind sie in Bezug auf den Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 lit d ASVG gleich zu behandeln und für die Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnen. Die Unterhaltsanrechnung im Ausgleichszulagenrecht erfolgte nach der Stammfassung des § 292 Abs 2 ASVG (BGBl 1955/189) als Teil des "Gesamteinkommens"; dieses war definiert als "die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten, die bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu berücksichtigen sind oder auf die der Rentenberechtigte Anspruch hat".78. ErgLfg 1425). Da Unterhaltsansprüche wegen weggefallener Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso wie Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit einen Einkommensausfall ausgleichen sollen, sind sie in Bezug auf den Ausnahmekatalog des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG gleich zu behandeln und für die Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnen. Die Unterhaltsanrechnung im Ausgleichszulagenrecht erfolgte nach der Stammfassung des Paragraph 292, Absatz 2, ASVG (BGBl 1955/189) als Teil des "Gesamteinkommens"; dieses war definiert als "die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten, die bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu berücksichtigen sind oder auf die der Rentenberechtigte Anspruch hat".
Mit der 1. Novelle zum ASVG (BGBl 1956/266) wurde die Anrechnung von Unterhalt in § 292a ASVG neu geregelt. § 292a Abs 1 ASVG lautete:Mit der 1. Novelle zum ASVG (BGBl 1956/266) wurde die Anrechnung von Unterhalt in Paragraph 292 a, ASVG neu geregelt. Paragraph 292 a, Absatz eins, ASVG lautete:
"Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Rentenberechtigten sind nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 nur zu berücksichtigen, wenn es sich handelt um"Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Rentenberechtigten sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 nur zu berücksichtigen, wenn es sich handelt um
a) die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten, auch zwischen geschiedenen Ehegatten;
b) die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern ersten Grades oder umgekehrt, vorausgesetzt daß der Rentenberechtigte mit dem Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt."
Mit dieser Novellierung wurde zum Einen der Kreis der Unterhaltsverpflichtungen eingeschränkt (RV 150 BlgNR VIII. GP 7). Im Ausschussbericht (AB 162 BlgNR VIII. GP 2) heißt es dazu:Mit dieser Novellierung wurde zum Einen der Kreis der Unterhaltsverpflichtungen eingeschränkt (RV 150 BlgNR römisch VIII. GP 7). Im Ausschussbericht (AB 162 BlgNR römisch VIII. GP 2) heißt es dazu:
"Unterhaltspflichtig nach dieser Gesetzesbestimmung sind in Hinkunft nur Eltern gegenüber Kindern ersten Grades oder umgekehrt, wenn der Rentenberechtigte mit dem Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt, und Ehegatten, diese auch dann, wenn sie geschieden sind, ohne Rücksicht auf den gemeinsamen Haushalt." In der Debatte der 22. Sitzung des Nationalrats vom 18.12.1956 wurde von Abgeordneten auch darauf Bezug genommen, dass es nicht gut einsichtig und unbefriedigend sei, wenn Kinder, die nicht mehr mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, in Bezug auf die Anrechnung von Unterhaltsleistungen besser behandelt werden als Kindern im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern. Die vorgeschlagene Fassung wurde jedoch desungeachtet in den Gesetzestext übernommen. Ferner wurde mit der 1. ASVG-Novelle die Anrechnung von der tatsächlichen Unterhaltsleistung abgekoppelt.
Unterhaltsverpflichtungen waren nunmehr nach § 292a Abs 2 zu berücksichtigen, "gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird". Die Höhe des anzurechnenden Unterhalts bestimmte sich nach einer in § 292a Abs 2 eingebauten Staffel in Form von festen Beträgen in Abhängigkeit von der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Von dieser Staffel ging der Gesetzgeber mit dem Pensionsanpassungsgesetz (PAG) BGBl 1965/96 ab. Der aufgrund eines Initiativantrags von Abgeordneten geänderte Absatz 2 des § 292a ASVG idF Art I Z 35 des PAG lautete:Unterhaltsverpflichtungen waren nunmehr nach Paragraph 292 a, Absatz 2, zu berücksichtigen, "gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird". Die Höhe des anzurechnenden Unterhalts bestimmte sich nach einer in Paragraph 292 a, Absatz 2, eingebauten Staffel in Form von festen Beträgen in Abhängigkeit von der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Von dieser Staffel ging der Gesetzgeber mit dem Pensionsanpassungsgesetz (PAG) BGBl 1965/96 ab. Der aufgrund eines Initiativantrags von Abgeordneten geänderte Absatz 2 des Paragraph 292 a, ASVG in der Fassung Art römisch eins Ziffer 35, des PAG lautete:
"(2) Als monatliche Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Abs 1 gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, 28 vH des um den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 292 Abs 3 lit a) verminderten monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.""(2) Als monatliche Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Absatz eins, gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, 28 vH des um den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (Paragraph 292, Absatz 3, Litera a,) verminderten monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen."
Mit der 29. Novelle zum ASVG (BGBl 1973/31) wurde das Ausgleichszulagenrecht neu gefasst (s etwa Sedlak, Aus dem Pensionsversicherungsrecht nach der 29. ASVG-Novelle, DRdA 1973, 106 [112 f]), jedoch am System der Unterhaltsanrechnung nichts Wesentliches geändert; diese findet sich nunmehr in § 294 ASVG.Mit der 29. Novelle zum ASVG (BGBl 1973/31) wurde das Ausgleichszulagenrecht neu gefasst (s etwa Sedlak, Aus dem Pensionsversicherungsrecht nach der 29. ASVG-Novelle, DRdA 1973, 106 [112 f]), jedoch am System der Unterhaltsanrechnung nichts Wesentliches geändert; diese findet sich nunmehr in Paragraph 294, ASVG.
Dessen Abs 1 lautete in der Fassung der 29. ASVG-Novelle:Dessen Absatz eins, lautete in der Fassung der 29. ASVG-Novelle:
"Bei Anwendung des § 292 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen"Bei Anwendung des Paragraph 292, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
a) den Ehegatten, sofern er mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,
Anmerkung
E66914 10ObS223.02wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00223.02W.0917.000Dokumentnummer
JJT_20020917_OGH0002_010OBS00223_02W0000_000