Entscheidungsgründe: Die Klägerin war zunächst seit 1. 4. 1974 bei der W***** als Buffetkassiererin in einem Bahnhofskiosk beschäftigt. Anfang Dezember 2000 erhielt sie ein Schreiben, mit welchem ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der 14-tägigen Kündigungsfrist zum 31. 12. 2000 gekündigt wurde. Anlässlich der Weihnachtsfeier im Dezember 2000 teilte ein bisheriger Angestellter der W***** der Klägerin mit, dass er unter anderem ab 1. 1. 2001 den Kioskbetrieb weiterführen werde un... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefanie H*****, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 9. 1974 bei der beklagten Partei als Musiklehrer, zuletzt in der Verwendung eines Musikschuldirektors, beschäftigt. Wegen diverser Leiden befand er sich seit dem Jahr 2000 immer wieder im Krankenstand, zuletzt vom 2. 9. 2002 bis 10. 9. 2003. Am 12. 12. 2002 stellte er den Antrag beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid vom 27. 11. 2003 wurde der... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Ploteny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edith G*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Pa... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² § 503 Rz 3. Mit den Vorinstanzen ist daher davon auszugehen, dass der Kläger „begünstigter Behinderter" ist. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Paragraph 503,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im Rahmen ihrer Mängelrüge macht die Revisionswerberin in unzulässiger Weise bereits vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN). Im Rahmen ihrer Mängelrüge macht die Revisionswerberin in unzulässiger Weise bereits vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN)... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben der auf § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG gestützten Kündigungsanfechtung im Wesentlichen fußend auf der Feststellung stattgegeben, dass das zumindest überwiegende, wenn nicht alleinige Motiv für die Kündigung des Klägers seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied in der abgelaufenen Betriebsratsperiode war. Nicht als bescheinigt angenommen wurden wirtschaftliche oder
Gründe: in der Person des Klägers für ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht gibt die Rechtsprechung richtig wieder, nach welcher der Arbeitnehmer bei unwirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (- hier behauptet: unberechtigte Entlassung(en) des Klägers aus einem durch vertraglichen Kündigungsschutz gesicherten Arbeitsverhältnis -) seinen Fortsetzungsanspruch (hier: durch Einklagen aushaftender Entgelte aus der Zeit nach der ausgesprochenen Entlassung) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Unternehmen der beklagten Partei bestand zunächst in der Rechtsform einer GmbH, deren Gründungsgesellschafter auch der Kläger war. Als sich nach dem Beitritt weiterer Gesellschafter die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft abzuzeichnen begann, wurde der Geschäftsführervertrag des Klägers für seine künftige Funktion als Vorstandsmitglied adaptiert und eine dreimonatige Frist zur Kündigung des Anstellungsvertrages vereinbart. Am 15. 4. 2002 wurde der Kläger... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Verfahren 17 Cga 64/97k begehrt die B***** GmbH (im Folgenden kurz Klägerin genannt) von ihrem ehemaligen Geschäftsführer Schadenersatz im Ausmaß von insgesamt ATS 2,011.505,33 sA. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren Teilansprüche von ATS 1,215.650,31; davon entfielen ATS 123.613 auf das vom Beklagten am 5. 9. 1996 angeblich ohne Rechtsgrund und Genehmigung der Gesellschafter oder des Beirates an sich selbst ausbezahlte Jubiläumsgeld, ATS 1,090.200,50 ... mehr lesen...
Begründung: Zu I : § 483 Abs 3 ZPO ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 513 Rz 1; zu Kosten OGH 3 Ob 2149/96t). Zu römisch eins : Paragraph 483, Absatz 3, ZPO ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 513, Rz 1; zu Kosten OGH 3 Ob 2149/96t). Zu II : Der Erstkläger war ab 1990 als Kolporteur bei einer Zeitungsvertriebsgesellschaft mbH & Co... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten vom 16. 2. 1993 bis zum 2. 3. 2002 als Versandarbeiter beschäftigt. Am 1. 2. 2002 wurde sein Arbeitsverhältnis per 2. 3. 2002 gekündigt. Mit Bescheid vom 1. 2. 2002 (dem Kläger zugestellt am 4. 2. 2002) stellte das Bundessozialamt Oberösterreich auf Grund eines am 16. 11. 2001 eingelangten Antrags des Klägers fest, dass dieser seit 16. 11. 2001 zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Der Kläger war nach einem 1996 erlittenen Band... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat zutreffend die Berechtigung der Kündigung des Klägerin nach § 37 des nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (nö GVBG) wegen Verspätung verneint, sodass es grundsätzlich ausreicht auf dessen
Begründung: zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegen zu halten: Das Berufungsgericht hat zutreffend die Berechtigung der Kündigung des Klägerin nach Paragraph 37, des nö Gemeinde-Vertragsbedien... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger brachte im Vorverfahren, dessen Wiederaufnahme er nunmehr begehrt, vor, er sei im Jahre 1990 als begünstigter Behinderter nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Diese habe versucht, das Arbeitsverhältnis zum 16. 11. 1990 aufzukündigen, ohne zuvor die notwendige Zustimmung des Landesinvalidenamtes eingeholt zu haben. Das Arbeitsverhältnis sei nach wie vor aufrecht. Die Beklagte schulde dem Kläger daher die monatli... mehr lesen...
Begründung: Die begünstigte Behinderte wurde vorerst Anfang Jänner ungerechtfertigt entlassen, bestritt durch ihren Vertreter (Arbeiterkammer) die Berechtigung der Entlassung und erklärte, nach Beendigung ihres Krankenstandes arbeitsbereit zu sein. Nach Beendigung des Krankenstandes am 11. 2. 2001 erschien die Klägerin am 12. 2. 2001 nicht zur Arbeit und erklärte auf Anfrage der Gattin des Beklagten am 15. 2. 2001, ob sie nicht im Büro arbeiten würde, sie habe von der Arbeiterkammer... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 7. 1. 1981 Vertragsbediensteter des beklagten Bundeslandes und war seit diesem Zeitpunkt dem Landeskrankenhaus Klagenfurt (in der Folge: LKH) zur Dienstverrichtung zugewiesen. Er wurde zunächst in den mittleren Fachdienst D aufgenommen und im April 1989 in den gehobenen Fachdienst C überstellt. Am 26. 2. 1991 teilte das Amt der Kärntner Landesregierung dem Kläger mit, dass ihn die Kärntner Landesregierung mit Wirksamkeit vom 1. 3. 1991 unkün... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt mit seiner am 9. 11. 1992 eingebrachten Klage die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis zur beklagten Partei über den 8. Mai 1992 hinaus unbefristet aufrecht sei. Er begründet sein Begehren damit, dass es am 19. 3. 1992 an seiner Dienststelle in St. Pölten zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem ihm ein Arbeitskollege seinen Haarersatz vom
Kopf: gestreift habe. Der Kläger habe zwar in der Folge einen Sonder- und Gebührenurlaub konsumi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und eine Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Es sei nur angemerkt, dass der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vom Revisionswerber lediglich angeführt, aber nicht entsprechend ausgeführt wurde (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 506). ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Im Revisionsverfahren ist nur strittig, ob der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten, es möge festgestellt werden, dass sein Dienstverhältnis zur klagenden Partei (einem Verein nach dem Vereinsgesetz) weiterhin aufrecht ist, berechtigt ist. Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dies nicht der Fall sei, zutreffend ist, genügt es, auf dessen
Begründung: zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Da... mehr lesen...
Norm: nö GdVBG §26 Abs9VBG §24 Abs9
Rechtssatz: Eine Zeit, während der ein Dienstantritt wegen einer unberechtigten Entlassung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht kommt, ist nicht als Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit anzusehen. Entscheidungstexte 8 ObA 178/00k Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObA 178/00k Veröff: SZ 74/2 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der bei der beklagten Gemeinde als Vertragsbediensteter beschäftigte Kläger wurde von dieser am 27. 8. 1997 mit der
Begründung: entlassen, er habe bei seiner Tätigkeit als Kassier beim Gemeindebad Eintrittskarten mehrfach verkauft und den Mehrerlös nicht an die Beklagte abgeführt. Dies erfolgte, weil ein Badegast der Gemeinde mitteilte, dass die Eintrittszeit auf der Eintrittskarte nicht mit der tatsächlichen Eintrittszeit übereinstimme. Auch wurde in weitere... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 24. April 1961 geborene Kläger trat am 1. 9. 1985 in den Dienst der beklagten Partei und war zunächst bis 31. 12. 1986 im Außendienst tätig. Vom 1. 1. 1987 bis 31. 12. 1993 bekleidete er die Funktion eines Außendienst-Fachbetreuers, der für die Intensivierung der Werbetätigkeit der hauptberuflichen Lebensversicherungs-Außendienstmitarbeiter des Kundenbüros Theresianumgasse und des Innendienstes der BV-ARAG in allen Sachversicherungssparten zu sorgen h... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 7. 2. 1994 bei der nachmaligen Gemeinschuldnerin als Angestellter beschäftigt und wurde mit Schreiben vom 28. 10. 1994 zum 15. 12. 1994 zeitgleich mit zumindest vier weiteren Arbeitnehmern gekündigt. Der Betrieb beschäftigte damals mehr als 20, aber weniger als 100 Beschäftigte. In Unkenntnis des § 45a AMFG wurde die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht innerhalb von 30 Tagen vor der beabsichtigten Auflösung der Arbeits... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war als Kranführer bei der *****. H***** GesmbH & Co KG (in der Folge: H***** KG) bzw bei deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit 1979 war er Mitglied des Betriebsrates, seit 1983 dessen Vorsitzender. Die H***** KG befand sich zuletzt in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Um einen Konkurs des Unternehmens zu vermeiden, wurden in der Zeit von Mai bis Anfang Juli 1995 mit Ausnahme des Klägers alle Arbeitnehmer bei der Gebietskrank... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen waren zunächst als Kellnerinnen bei der C***** GesmbH beschäftigt, die aufgrund eines Pachtvertrages mit der V***** GesmbH (Verpächterin) den Gastronomiebetrieb der P*****Sauna führte. Die Verpächterin kündigte den Pachtvertrag zum 31. 5. 1995 auf und verpachtete den Betrieb mit Pachtvertrag vom 16. 5. 1995 mit 1. 6. 1995 der S*****GesmbH (nunmehrige Gemeinschuldnerin). "Es ist üblich", daß die Verpächterin dem neuen Pächter den gesamten Betr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg ab 19.3.1984 als Vertragsbedienstete Ic beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde zum 31.7.1992 aus dem Grunde des § 32 Abs 2 lit g VBG 1948 aufgekündigt. Mit Schreiben vom 4.5.1992 teilte der Klagevertreter der beklagten Partei mit, daß der von der Beklagten angezogene Kündigungsgrund nicht anerkannt werde und aufgrund der Einstellung einer weiteren Halbtagskraft eine Sinnha... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1155ABGB §1158 VIABGB §1159BEinstG §8 Abs2NÖ VBG §26 Abs9
Rechtssatz: Der unwirksam gekündigte Dienstnehmer (hier: § 8 Abs 2 BEinstG) kann den weitere Leistungsbereitschaft voraussetzenden Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen. Ein erstmals rund drei Jahre nach Beendigung des Leistungsaustausches erhobenes Fortsetzungsbegehren ist verfristet. Den Dienstnehmer trifft gegenüber dem Dienstgeber zum... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Auch wenn - wie hier - der Arbeitnehmer, gestützt auf die vom Arbeitgeber bestrittene Behauptung der Rechtsunwirksamkeit der Auflösungserklärung des Arbeitgebers einen diese Unwirksamkeit voraussetzenden Anspruch auf Zahlung des Entgelts nach § 1155 ABGB für den der Auflösungserklärung folgenden Zeitraum geltend macht, somit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage zu lösen ist, liegt ein Fall des ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IVABGB §1162bAngG §29 INÖ VBG §26 Abs9
Rechtssatz: Der die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 9 ObA 37/92 Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 37/92 Veröff: WBl 1992,301 = Arb 11023 9 ObA 270/97i Entsche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei bis Mai 1981 als sogenannter "ständiger freier Mitarbeiter" in der Jugendredaktion tätig. Diese Tätigkeit nahm die Arbeitskraft des Klägers hauptsächlich in Anspruch. Unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war der Redakteur A***** Z*****. Dieser unterstand dem Leiter der Hauptabteilung Gesellschaft, Jugend und Familie Professor H***** H*****. Im Jahre 1981 war es üblich, daß ein Redakteur, der einen freien Mitarbeiter nich... mehr lesen...