RS OGH 2006/5/30 3Ob49/06m, 3Ob248/11h

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Norm

EO §84 Abs5
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46

Rechtssatz

Wie sich aus Art 46 Abs 1 EuGVVO ergibt, geht es bei der danach möglichen Aussetzung um die des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, speziell des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art 43, 44 EuGVO, das jedoch mit der Erledigung des (außerordentlichen) Revisionsrekurses sein Ende findet, weshalb eine Aussetzung dieses Verfahrens danach schon begrifflich nicht in Betracht kommt. Abs 3 des Art 46 EuGVVO ermöglicht es hingegen (wie auch nach österreichischem Recht § 84 Abs 5 zweiter Satz EO) - unter den Voraussetzungen des Abs 1 -, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, und zwar erst im Zuge der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf nach Art 43 oder 44 EuGVVO, also in zweiter oder dritter Instanz.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 49/06m
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
  • 3 Ob 248/11h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 248/11h
    Beisatz: Hier Schiedsspruch. (T1); Beisatz: Unabhängig von einer Unterbrechung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung. (T2); Beisatz: Wird die vom Rekursgericht auferlegte Sicherheit nicht erlegt, so sind etwa (in der Regel vom Erstgericht ja bereits als Folge der Exekutionsbewilligung) gesetzte Maßnahmen nach § 84a EO wieder aufzuheben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121002

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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