Norm
EO §84 Abs5Rechtssatz
Der Nichterlag einer nach Art 46 Abs 3 EuGVVO dem Antragsteller und betreibenden Gläubiger aufgetragenen Sicherheitsleistung führt zwar zum Unterbleiben weiterer Exekutionsschritte und von Verwertungsmaßnahmen, nicht aber zur Aufhebung der mit der Vollstreckbarerklärung verbundenen Exekutionsbewilligung. Es ist daher nicht zulässig, den unterlassenen Erlag der Sicherheitsleistung durch den Antragsteller und betreibenden Gläubiger mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO zu sanktionieren oder nach rechtskräftigem - unbefristetem - Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Art 46 Abs 3 EuGVVO an den Antragsteller und betreibenden Gläubiger diesen nun unter Fristsetzung neuerlich zum Erlag mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO aufzufordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120344Im RIS seit
24.12.2005Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012