Norm
ZPO §192 Abs2Rechtssatz
Ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht Folge gegeben wurde, ist absolut unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118738Im RIS seit
24.04.2004Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013