Norm: ABGB §156 D4.DVEheG §9EO §81 Z3
Rechtssatz: Anerkennung eines deutschen Ehelichkeitsbestreitungsurteiles hinsichtlich eines Kindes, dessen Vater Deutscher und dessen Mutter Österreicherin ist. Entscheidungstexte 3 Ob 388/53 Entscheidungstext OGH 13.11.1953 3 Ob 388/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: ABGB §156 D4.DVEheG §9EO §81 Z3
Rechtssatz: Anerkennung eines deutschen Ehelichkeitsbestreitungsurteiles hinsichtlich eines Kindes, dessen Vater Deutscher und dessen Mutter Österreicherin ist. Entscheidungstexte 3 Ob 388/53 Entscheidungstext OGH 13.11.1953 3 Ob 388/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Gegen die Klage hatte die beklagte Partei die Einrede der Rechtskraft erhoben, weil dieselbe Rechtssache bereits von einem Gerichte des Deutschen Reiches rechtskräftig entschieden worden sei. Das Erstgericht hatte diese Einrede verworfen und den Beschluß in die Ausfertigung des Urteiles aufgenommen. Die beklagte Partei hatte zugleich mit Berufung gegen die Hauptentscheidung auch den in das Urteil aufgenommenen Beschluß betreffend die Einrede der Rechtskraft mit Rekurs angefochten. D... mehr lesen...
Norm: EO §80EO §81
Rechtssatz: Es ist für die Zwangsvollstreckung in Österreich nicht erforderlich, daß zur Entscheidung des Rechtsstreites irgendein Gericht des Deutschen Reiches auch nach österreichischem Recht zuständig war, sondern es genügt, daß das deutsche Prozeßgericht nach irgendeinem Zuständigkeitsgrunde des deutschen Rechtes zuständig war, mag dieser auch im österreichischen Rechte nicht anerkannt sein, es sei denn, daß für die Ents... mehr lesen...