RS OGH 1935/10/18 1Ob787/35 (1Ob788/35)

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Veröffentlicht am 18.10.1935
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Norm

EO §80
EO §81

Rechtssatz

Es ist für die Zwangsvollstreckung in Österreich nicht erforderlich, daß zur Entscheidung des Rechtsstreites irgendein Gericht des Deutschen Reiches auch nach österreichischem Recht zuständig war, sondern es genügt, daß das deutsche Prozeßgericht nach irgendeinem Zuständigkeitsgrunde des deutschen Rechtes zuständig war, mag dieser auch im österreichischen Rechte nicht anerkannt sein, es sei denn, daß für die Entscheidung des deutschen Gerichtes lediglich der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN oder der Fakturengerichtsstand nach § 88 Abs 2 JN gwegeben wäre. Ob das deutsche Gericht nach deutschem Gesetze seine Zuständigkeit mit Recht angenommen hat, darf das österreichische Gericht nicht prüfen, es sei denn, daß dieser Annahme unrichtige tatsächliche Voraussetzungen zugrunde liegen. Ein Anspruch verstößt nicht schon deshalb, weil ihm in Österreich die Klagbarkeit versagt ist, gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 787/35
    Entscheidungstext OGH 18.10.1935 1 Ob 787/35
    SZ 17/143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002365

Dokumentnummer

JJR_19351018_OGH0002_0010OB00787_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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