RS OGH 1987/6/17 4Ob348/87, 4Ob344/87, 4Ob373/87, 3Ob121/90, 4Ob220/05i, 4Ob219/14f, 4Ob60/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

EO §387 Abs3
EO §388 Abs3
ZPO §477 D2b
ZPO §479a Abs1 Satz1

Rechtssatz

Hat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden; die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters begründet Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 348/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 4 Ob 348/87
    EvBl 1987/207 S 762
  • 4 Ob 344/87
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 4 Ob 344/87
  • 4 Ob 373/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 373/87
    Auch; ÖBl 1990,34
  • 3 Ob 121/90
    Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 121/90
    Auch; RZ 1991/75 S 257
  • 4 Ob 220/05i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 220/05i
    nur: Hat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden. (T1); Beisatz: Gegen die Unterlassung des Beisatzes „in Handelssachen" in der erstgerichtlichen Entscheidung hätten sich die Beklagten nämlich nach § 479a ZPO wehren müssen. Sie haben ihren Rekurs jedoch nicht an das Oberlandesgericht „als Handelsgericht" gerichtet oder sonst einen Antrag gestellt, dass das Rekursgericht in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung entscheiden solle (§479a Abs 1 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht gegeben. (T2)
  • 4 Ob 219/14f
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 219/14f
    Ähnlich; Beisatz: Hat beim Gerichtshof erster Instanz ein Berufsrichtersenat entschieden, so hat dieser Gerichtshof das Urteil nicht „in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen“ gefällt. Daher hat auch über Berufungen gegen dieses Urteil nach § 8 Abs 1 JN zwingend ein Berufsrichtersenat zu entscheiden. Dies gilt in gleicher Weise bei Rekursen in Sicherungsverfahren nach § 387 Abs 3 EO. (T3)
  • 4 Ob 60/15z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 60/15z
    Auch; Veröff: SZ 2015/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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