Norm
EO §387 Abs3Rechtssatz
Hat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden; die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters begründet Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005137Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017