RS OGH 1990/10/17 3Ob121/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1990
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Norm

EO §387 Abs3
EO §388 Abs2 und 3

Rechtssatz

Eine besondere Regelung über die Beteiligung von fachmännischen Laienrichtern ist nur im § 388 Abs 2 und 3 EO enthalten. Für die in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, daß die Aufzählung im § 387 Abs 3 EO nicht erschöpfend sei, findet sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien (vgl 669 BlgNR 15. GP 72 f) irgendein Anhaltspunkt, weshalb ihr nicht zu folgen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005135

Dokumentnummer

JJR_19901017_OGH0002_0030OB00121_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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