Norm
EO §387 Abs3Rechtssatz
Eine besondere Regelung über die Beteiligung von fachmännischen Laienrichtern ist nur im § 388 Abs 2 und 3 EO enthalten. Für die in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, daß die Aufzählung im § 387 Abs 3 EO nicht erschöpfend sei, findet sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien (vgl 669 BlgNR 15. GP 72 f) irgendein Anhaltspunkt, weshalb ihr nicht zu folgen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005135Dokumentnummer
JJR_19901017_OGH0002_0030OB00121_9000000_001