Norm
EO §387 Abs2Rechtssatz
Besteht keine Zuständigkeit eines inländischen Gerichts für das Hauptverfahren, so ist § 387 Abs 3 EO nicht anwendbar. Die Zuständigkeit für einen gesondert gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - auch einer in Abs 3 angeführten - richtet sich nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 387 Abs 2 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116778Dokumentnummer
JJR_20020813_OGH0002_0010OB00140_02Y0000_001