Norm
DevG §22 Abs1Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung durch gerichtliches Drittverbot setzt nicht voraus, daß dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich gegen den angeblichen Drittschuldner eine Forderung zusteht. Zur Erlassung und Durchführung einer einstweiligen Verfügung ist keine devisenbehördliche Genehmigung erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005511Dokumentnummer
JJR_19511031_OGH0002_0010OB00742_5100000_001