RS OGH 1951/10/31 1Ob742/51, 6Ob690/76, 6Ob817/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1951
beobachten
merken

Norm

DevG §22 Abs1
EO §379 Abs3 Z3 E3

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung durch gerichtliches Drittverbot setzt nicht voraus, daß dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich gegen den angeblichen Drittschuldner eine Forderung zusteht. Zur Erlassung und Durchführung einer einstweiligen Verfügung ist keine devisenbehördliche Genehmigung erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 742/51
    Entscheidungstext OGH 31.10.1951 1 Ob 742/51
  • 6 Ob 690/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 690/76
    Auch
  • 6 Ob 817/77
    Entscheidungstext OGH 19.01.1978 6 Ob 817/77
    nur: Eine einstweilige Verfügung durch gerichtliches Drittverbot setzt nicht voraus, daß dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich gegen den angeblichen Drittschuldner eine Forderung zusteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005511

Dokumentnummer

JJR_19511031_OGH0002_0010OB00742_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten