Norm
EO §42 Abs1 Z1 I1Rechtssatz
Wurde über die eingeklagte Forderung mittels Teilurteiles entschieden und ist das Verfahren über eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung noch anhängig, so kann eine auf Grund des Teilurteiles eingeleitete Exekution in sinngemässer Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO augeschoben werden. Eine einstweilige Verfügung des Inhaltes, dem Kläger werde verboten, über die ihm mit dem Teilurteil zuerkannte Forderung zu verfügen, ist daher zur Sicherung des Beklagten nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001777Dokumentnummer
JJR_19511218_OGH0002_0010OB00872_5100000_001