Norm
EO §379 Abs3 Z3 E3Rechtssatz
Bei der Erlassung eines Drittverbotes ist der Bestand der Forderung, auf die gegriffen wird, nicht zu prüfen. Die Verfügung ist zu erlassen, selbst wenn die zu erfassende Forderung nach der Mitteilung von Auskunftspersonen nicht zu Recht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005527Dokumentnummer
JJR_19521112_OGH0002_0010OB00888_5200000_001