Begründung: Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. März 2010 (ON 5) hat das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die drei verpflichteten Parteien wegen mehrerer Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung und zur Erwirkung der geschuldeten Unterlassung die Exekution nach § 355 EO bewilligt und über die verpflichteten Parteien jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 500 EUR verhängt. Am 16. Juli 2010 stellte die erstverpflichtete Partei erneut einen Antrag auf Aussetzung der über ... mehr lesen...
Begründung: Die nunmehrige verpflichtete Partei I***** GmbH hatte sich in einem am 5.12.2000 vor dem Landesgerichtes Ried im Innkreis zu 5 Cg 43/00 a geschlossenen rechtswirksamen Vergleich gegenüber der nunmehrigen betreibenden Partei T*****gmbH unter anderem verpflichtet, keine der im Vergleich näher beschriebenen landwirtschaftlichen Maschinen einschließlich einschlägiger Ersatzteile mehr herzustellen und zu vertreiben, welche auf der Basis jener Zeichnungssätze und Vorrichtung... mehr lesen...
Norm: EO §359 Abs2
Rechtssatz: Die in einen Vergleich aufgenommene - also nicht durch eine gerichtliche Entscheidung nach inhaltlicher Prüfung verifizierte - bloße Erklärung der betreibenden Partei, Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, bildet keine ausreichende Grundlage für die Zurückzahlung von Geldstrafen. Entscheidungstexte 6 R 101/05b Entscheidungstext LG RIED 19.04.2005... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht fasste am 27. Juni 2003 folgenden Beschluss: "1.) Dieses Exekutionsverfahren wird gemäß § 39 (1) Z 6 EO eingestellt, mit Wirkung 'ex nunc'. Das darüber hinausgehende Begehren der betreibenden Partei vom 10. 6. 2002, ON 109 (Einstellung in Form der Zurückziehung aller Anträge mit Rückwirkung auf den 1. Antrag) wird abgewiesen. "1.) Dieses Exekutionsverfahren wird gemäß Paragraph 39, (1) Ziffer 6, EO eingestellt, mit Wirkung 'ex nunc'. Das darüber hinaus... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden mit Beschluss vom 21. Jänner 2003 die Exekution gemäß § 355 Abs 1 EO und verhängte gegen die beiden verpflichteten Parteien (rechtskräftig) Geldstrafen von je 3.500 EUR (ON 4). Mit späteren (rechtskräftigen) Strafbeschlüssen wurden über die verpflichteten Parteien noch folgende Geldstrafen verhängt: Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden mit Beschluss vom 21. Jänner 2003 die Exekution gemäß Paragraph 355, Absatz eins, E... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z6 IIIFEO §39 Abs1 Z6 IVEEO §355 VIIIaEO §359 Abs2
Rechtssatz: "Abtauschvereinbarungen" zwischen den Parteien eines Exekutionsverfahrens zur Beseitigung des Strafübels, ohne dass sich vorher eine in Wahrheit unberechtigte Verhängung der vertraglich "abgetauschten" Strafen herausgestellt habe, sind nicht zu billigen. Isofern kommt eine Rückerstattung gezahlter Geldstrafen iVm einer Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO n... mehr lesen...
Norm: EO §355 Abs1 IIEO §359 Abs2ZPO §528 Abs2 A
Rechtssatz: Bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags der verpflichteten Partei auf Rückerstattung einer gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folgt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses der betreibenden Partei, sondern aus der Höhe der Geldstrafe, deren Rücke... mehr lesen...
Norm: EO §359 Abs2EO §399
Rechtssatz: Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen rechtskräftiger Aberkennung des Anspruchs wirkt ex tunc. Dem Verpflichtetn ist eine bezahlte Geldstrafe gemäß § 359 Abs. 2 EO zurückzuzahlen. Entscheidungstexte 3 Ob 1038/92 Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 1038/92 nur: Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen rechtskräftiger Aberken... mehr lesen...
Norm: EO §359 Abs2EO §399
Rechtssatz: Wurde die einstweilige Verfügung wegen rechtskräftiger Aberkennung des Anspruchs aufgehoben, ist eine bereits bezahlte Geldstrafe wegen Wegfalls der Zahlungspflicht zurückzuzahlen. Entscheidungstexte 3 Ob 1050/92 Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 1050/92 3 Ob 1038/92 Entscheidungstext OGH 25.11.1... mehr lesen...