Kopf
Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Johannes Payrhuber als Vorsitzenden sowie Dr. Roman Bergsmann und Dr. Walter Koller in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Armin Grünbart, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die verpflichtete Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Mandl, Rechtsanwalt in Altheim, wegen Unterlassung bzw. Rückzahlung von Geldstrafen gemäß § 359 Abs. 2 EO, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 2.3.2005, 2 E 1296/05 v-49, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Johannes Payrhuber als Vorsitzenden sowie Dr. Roman Bergsmann und Dr. Walter Koller in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Armin Grünbart, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die verpflichtete Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Mandl, Rechtsanwalt in Altheim, wegen Unterlassung bzw. Rückzahlung von Geldstrafen gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 2.3.2005, 2 E 1296/05 v-49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die nunmehrige verpflichtete Partei I***** GmbH hatte sich in einem am 5.12.2000 vor dem Landesgerichtes Ried im Innkreis zu 5 Cg 43/00 a geschlossenen rechtswirksamen Vergleich gegenüber der nunmehrigen betreibenden Partei T*****gmbH unter anderem verpflichtet, keine der im Vergleich näher beschriebenen landwirtschaftlichen Maschinen einschließlich einschlägiger Ersatzteile mehr herzustellen und zu vertreiben, welche auf der Basis jener Zeichnungssätze und Vorrichtungen gefertigt werden, die der Firma I***** ausschließlich zum Zweck entsprechender Auftragsfertigungen für die Firma T***** übergeben worden waren. Gleichzeitig wurde auch die Verpflichtung der Firma I***** festgelegt, ihr in diesem Zusammenhang übergebene Prospekte, Betriebsanleitungen und sonstige schriftliche Unterlagen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu verwenden. Aufgrund des behaupteten Verkaufes eines Zubehörteiles in Verletzung der genannten vergleichsweisen Verpflichtung wurde der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldstrafe von S 5.000,-- am 26.3.2001 die Unterlassungsexekution nach § 355 EO - sowie gleichzeitig auch die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten - bewilligt (ON 2). In der Folge kam es über Antrag der betreibenden Partei zur mehrfachen Verhängung weiterer Geldstrafen in Höhe von S 20.000,-- bzw. € 1.453,45 (ON 8), sowie schließlich von € 100.000,-- (ON 43) und € 50.000,-- (ON 40 bzw. bestätigende Rekursentscheidung ON 44), weil die verpflichtete Partei gemäß den entsprechenden Behauptungen der betreibenden Partei unter Verletzung der vergleichsweise eingegangenen Unterlassungspflicht unberechtigterweise Pläne verwendet bzw. eine Siloentnahmefräse mit der Bezeichnung „Silotiger 4500“ einem Landwirt vorgeführt und zum Verkauf angeboten habe. In weiterer Folge schlossen die Parteien in dem von der hier verpflichteten Partei zu 1 C 1078/01 x des Bezirksgerichtes Mauerkirchen angestrengten Impugnationsprozess am 25.3.2003 (vgl. ON 44 a) bei Kostenaufhebung einen Vergleich, wonach der Impugnationsklägerin die unbeschränkte Verwertung der in einer angeschlossenen Beilage im Einzelnen aufgelisteten Landmaschinen erlaubt ist. Gleichzeitig verpflichtete sich die Impugnationsklägerin in diesem Vergleich unter anderem, kein mit den von der Beklagten - bzw. hier betreibenden Partei - erzeugten und vertriebenen Landmaschinen ähnliches Erscheinungsbild zu wählen (Vergleichspunkt 1. a), keinen Umbau der in der angeschlossenen Beilage aufgelisteten Landmaschinen vorzunehmen und auch keine anderen als die dort aufgelisteten Landmaschinen zu produzieren und zu verwerten (Vergleichspunkt 1.b), sowie jede durchgeführte Landmaschinenverwertung der Beklagten binnen Wochenfrist durch Zusendung einer entsprechenden Rechnungskopie zu melden (Vergleichspunkt 1.c). Weiters verpflichtete sich die Impugnationsklägerin auch, die Herstellung und Konstruktion näher umschriebener Maschinen bzw. Zubehörteile zu unterlassen (Vergleichspunkt 3).Die nunmehrige verpflichtete Partei I***** GmbH hatte sich in einem am 5.12.2000 vor dem Landesgerichtes Ried im Innkreis zu 5 Cg 43/00 a geschlossenen rechtswirksamen Vergleich gegenüber der nunmehrigen betreibenden Partei T*****gmbH unter anderem verpflichtet, keine der im Vergleich näher beschriebenen landwirtschaftlichen Maschinen einschließlich einschlägiger Ersatzteile mehr herzustellen und zu vertreiben, welche auf der Basis jener Zeichnungssätze und Vorrichtungen gefertigt werden, die der Firma I***** ausschließlich zum Zweck entsprechender Auftragsfertigungen für die Firma T***** übergeben worden waren. Gleichzeitig wurde auch die Verpflichtung der Firma I***** festgelegt, ihr in diesem Zusammenhang übergebene Prospekte, Betriebsanleitungen und sonstige schriftliche Unterlagen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu verwenden. Aufgrund des behaupteten Verkaufes eines Zubehörteiles in Verletzung der genannten vergleichsweisen Verpflichtung wurde der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldstrafe von S 5.000,-- am 26.3.2001 die Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO - sowie gleichzeitig auch die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten - bewilligt (ON 2). In der Folge kam es über Antrag der betreibenden Partei zur mehrfachen Verhängung weiterer Geldstrafen in Höhe von S 20.000,-- bzw. € 1.453,45 (ON 8), sowie schließlich von € 100.000,-- (ON 43) und € 50.000,-- (ON 40 bzw. bestätigende Rekursentscheidung ON 44), weil die verpflichtete Partei gemäß den entsprechenden Behauptungen der betreibenden Partei unter Verletzung der vergleichsweise eingegangenen Unterlassungspflicht unberechtigterweise Pläne verwendet bzw. eine Siloentnahmefräse mit der Bezeichnung „Silotiger 4500“ einem Landwirt vorgeführt und zum Verkauf angeboten habe. In weiterer Folge schlossen die Parteien in dem von der hier verpflichteten Partei zu 1 C 1078/01 x des Bezirksgerichtes Mauerkirchen angestrengten Impugnationsprozess am 25.3.2003 vergleiche ON 44 a) bei Kostenaufhebung einen Vergleich, wonach der Impugnationsklägerin die unbeschränkte Verwertung der in einer angeschlossenen Beilage im Einzelnen aufgelisteten Landmaschinen erlaubt ist. Gleichzeitig verpflichtete sich die Impugnationsklägerin in diesem Vergleich unter anderem, kein mit den von der Beklagten - bzw. hier betreibenden Partei - erzeugten und vertriebenen Landmaschinen ähnliches Erscheinungsbild zu wählen (Vergleichspunkt 1. a), keinen Umbau der in der angeschlossenen Beilage aufgelisteten Landmaschinen vorzunehmen und auch keine anderen als die dort aufgelisteten Landmaschinen zu produzieren und zu verwerten (Vergleichspunkt 1.b), sowie jede durchgeführte Landmaschinenverwertung der Beklagten binnen Wochenfrist durch Zusendung einer entsprechenden Rechnungskopie zu melden (Vergleichspunkt 1.c). Weiters verpflichtete sich die Impugnationsklägerin auch, die Herstellung und Konstruktion näher umschriebener Maschinen bzw. Zubehörteile zu unterlassen (Vergleichspunkt 3).
Der Vergleichspunkt 5. lautet außerdem:
„Die Beklagte gesteht zu, die Strafanträge zu 1 E 465/01 f des Bezirksgerichtes Mauerkirchen - also im gegenständlichen Unterlassungsexekutionsverfahren - zu Unrecht gestellt zu haben. Die Klägerin verzichtet diesbezüglich auf Schadenersatz.“
Aufgrund eines unter Hinweis auf diesen rechtswirksamen Vergleich von der verpflichteten Partei am 8.4.2003 gestellten Antrages gemäß § 359 Abs. 2 EO (ON 45) fasste das Erstgericht den Beschluss (ON 46) auf Absehen von der Einbringung aller bisher noch nicht entrichteten Strafen und es wies gleichzeitig den Rechnungsführer an, einen als Strafe für den Bund vereinnahmten Betrag von € 1.103,52 durch Überweisung auf das Konto des Rechtsvertreters der verpflichteten Partei zurückzuerstatten.Aufgrund eines unter Hinweis auf diesen rechtswirksamen Vergleich von der verpflichteten Partei am 8.4.2003 gestellten Antrages gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO (ON 45) fasste das Erstgericht den Beschluss (ON 46) auf Absehen von der Einbringung aller bisher noch nicht entrichteten Strafen und es wies gleichzeitig den Rechnungsführer an, einen als Strafe für den Bund vereinnahmten Betrag von € 1.103,52 durch Überweisung auf das Konto des Rechtsvertreters der verpflichteten Partei zurückzuerstatten.
Am 28.2.2005 (ON 47) stellte die verpflichtet Partei den Antrag, ihr die zu ON 8, 43 und 40 bzw. 44 verhängten und zur Gänze bezahlten Geldstrafen in einer Gesamthöhe von € 151.453,45 gemäß § 359 Abs. 2 EO rückzuerstatten.Am 28.2.2005 (ON 47) stellte die verpflichtet Partei den Antrag, ihr die zu ON 8, 43 und 40 bzw. 44 verhängten und zur Gänze bezahlten Geldstrafen in einer Gesamthöhe von € 151.453,45 gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO rückzuerstatten.
Die hiefür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen seien deswegen erfüllt, weil die betreibende Partei in dem am 25.3.2003 abgeschlossenen Vergleich selbst zugestanden habe, alle betreffenden Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, wobei sich dieses Zugeständnis auf die Ergebnisse eines im dortigen Verfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. S***** gründe. Mit Rücksicht auf dessen gutachterliche Ausführungen sei ein umfassender Erfolg der I***** GmbH als Impugnationsklägerin absehbar gewesen, weshalb sich die betreibende Partei letztlich auch zum erwähnten Vergleich entschlossen habe. Da die antragsgegenständlichen Strafbeschlüsse ohne Beweisaufnahme ausschließlich aufgrund entsprechender Behauptungen der betreibenden Partei erlassen worden seien, deren offensichtliche Mutwilligkeit sich erst durch das besagte im Rahmen des Impugnationsprozesses eingeholte Gutachten herausgestellt habe, müsse gemäß § 359 Abs. 2 EO eine Rückzahlung der demnach zu Unrecht verhängten Geldstrafen angeordnet werden. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag vollinhaltlich ab.Die hiefür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen seien deswegen erfüllt, weil die betreibende Partei in dem am 25.3.2003 abgeschlossenen Vergleich selbst zugestanden habe, alle betreffenden Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, wobei sich dieses Zugeständnis auf die Ergebnisse eines im dortigen Verfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. S***** gründe. Mit Rücksicht auf dessen gutachterliche Ausführungen sei ein umfassender Erfolg der I***** GmbH als Impugnationsklägerin absehbar gewesen, weshalb sich die betreibende Partei letztlich auch zum erwähnten Vergleich entschlossen habe. Da die antragsgegenständlichen Strafbeschlüsse ohne Beweisaufnahme ausschließlich aufgrund entsprechender Behauptungen der betreibenden Partei erlassen worden seien, deren offensichtliche Mutwilligkeit sich erst durch das besagte im Rahmen des Impugnationsprozesses eingeholte Gutachten herausgestellt habe, müsse gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO eine Rückzahlung der demnach zu Unrecht verhängten Geldstrafen angeordnet werden. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag vollinhaltlich ab.
Die für den gegenständlichen Antrag einzig denkbare Anspruchsgrundlage gemäß § 359 Abs. 2 1. Fall EO - also von „zu Unrecht verhängten Geldstrafen“ - sei selbst unter Bedachtnahme auf den angesprochenen Vergleich nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass die betreibende Partei einerseits ausdrücklich zu Unrecht gestellte Strafanträge zugestanden, die verpflichtete Partei aber andererseits diesbezüglich auf Schadenersatz verzichtet habe, falle bei diesem Vergleich auch auf, dass sich die verpflichtete Partei darin in den Punkten 1. bis 3. gerade zu den auch den Anlass des gegenständlichen Exekutionsverfahrens bildenden Unterlassungen verpflichtet habe. Der als maßgebliche Grundlage für die nunmehrige Antragstellung dienende Vergleichspunkt 5. mit dem von der betreibenden Partei erklärten Zugeständnis, die Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, ziele offensichtlich darauf ab, ohne eigenes Risiko der verpflichteten Partei bei ihrem Bedürfnis nach Rückerstattung der bezahlten Geldstrafen entgegenzukommen. Dieses an den Ausschluss von Schadenersatzforderungen geknüpfte „Zugeständnis“ der betreibenden Partei erscheine daher ohne Wert, sondern es komme eher der Verdacht einer Parteieneinigung in der Richtung auf, entgegen der Sach- und Rechtslage auf eine zu erfolgende Rückzahlung der Geldstrafen ohne Nachteile für die betreibende Partei hinzuwirken.Die für den gegenständlichen Antrag einzig denkbare Anspruchsgrundlage gemäß Paragraph 359, Absatz 2, 1. Fall EO - also von „zu Unrecht verhängten Geldstrafen“ - sei selbst unter Bedachtnahme auf den angesprochenen Vergleich nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass die betreibende Partei einerseits ausdrücklich zu Unrecht gestellte Strafanträge zugestanden, die verpflichtete Partei aber andererseits diesbezüglich auf Schadenersatz verzichtet habe, falle bei diesem Vergleich auch auf, dass sich die verpflichtete Partei darin in den Punkten 1. bis 3. gerade zu den auch den Anlass des gegenständlichen Exekutionsverfahrens bildenden Unterlassungen verpflichtet habe. Der als maßgebliche Grundlage für die nunmehrige Antragstellung dienende Vergleichspunkt 5. mit dem von der betreibenden Partei erklärten Zugeständnis, die Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, ziele offensichtlich darauf ab, ohne eigenes Risiko der verpflichteten Partei bei ihrem Bedürfnis nach Rückerstattung der bezahlten Geldstrafen entgegenzukommen. Dieses an den Ausschluss von Schadenersatzforderungen geknüpfte „Zugeständnis“ der betreibenden Partei erscheine daher ohne Wert, sondern es komme eher der Verdacht einer Parteieneinigung in der Richtung auf, entgegen der Sach- und Rechtslage auf eine zu erfolgende Rückzahlung der Geldstrafen ohne Nachteile für die betreibende Partei hinzuwirken.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der verpflichteten Partei mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, oder allenfalls sofort im Sinn einer Stattgebung des gestellten Rückerstattungsantrages bezüglich der bezahlten Geldstrafen in einer Gesamthöhe von € 151.453,45 abzuändern. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst macht die Rekurswerberin als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, dass sich das Erstgericht nicht entsprechend mit dem Inhalt des im Verfahren 1 C 1078/01 x des Bezirksgerichtes Mauerkirchen erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. S***** auseinandergesetzt, sondern statt dessen seine Entscheidung lediglich auf nicht näher begründete und daher auch keiner ausreichenden Überprüfung zugängliche „Verdachtsmomente“ gestützt habe. Abgesehen von der nachfolgenden Erörterung der für eine Rückzahlungspflicht nach § 359 Abs. 2 EO grundsätzlich erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen ist zur Begründungsschelte der Rechtsmittelwerberin vorerst anzumerken, dass das Erstgericht seine Überlegungen für die vorgenommene Antragsabweisung jedenfalls nachvollziehbar und damit aber auch in einer für eine inhaltliche Überprüfung zugänglichen Weise dargelegt hat. Die Stichhältigkeit der vom Erstgericht geäußerten „Verdachtsmomente“ braucht mit Rücksicht auf die anschließenden rechtlichen Erwägungen letztlich aber gar nicht abschließend beurteilt zu werden. Zur Überzeugungskraft der Argumentation der Rekurswerberin, die inhaltliche Unrichtigkeit der verhängten Geldstrafen bzw. die Unhaltbarkeit des von der betreibenden Partei im geführten Impugnationsprozess ursprünglich eingenommenen Standpunktes gehe unmissverständlich aus den dortigen Beweisergebnissen bzw. insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S***** hervor, sei aber doch kurz erwähnt, dass im Fall der Richtigkeit dieser Einschätzung eine entsprechende - allenfalls zu einem Anerkenntnisurteil führende - Unterwerfung der betreibenden Partei dann wohl naheliegender erschienen wäre als der Abschluss eines Vergleiches mit dem aktenkundigen konkreten Inhalt. Bei einer tatsächlich mehr oder weniger schon offenkundig aussichtslosen Position der betreibenden Partei in besagtem Rechtsstreit erschiene nämlich nicht ohne Weiteres verständlich, warum sich die verpflichtete Partei im Bewusstsein eines faktisch sicheren Prozesserfolges dann auf einen mit Kostenaufhebung sowie überdies mit dem Eingehen verschiedener - in den Vergleichspunkten 1. bis 3. enthaltenen - nicht unerheblicher Verpflichtungen verbundenen Vergleich eingelassen hat. Im Rahmen der erhobenen Rechtsrüge wird geltend gemacht, das in den Vergleich vom 25.3.2003 aufgenommenene Zugeständnis der Firma T***** erscheine sehr wohl maßgeblich für den hier zu beurteilenden Rückzahlungsanspruch der verpflichteten Partei nach § 359 Abs. 2 EO. Dabei wird zu den Beweggründen für diesen konkreten Vergleichsabschluss zunächst im Wesentlichen auf wirtschaftliche Aspekte verwiesen, weil die verpflichtete Partei bereits im Zeitpunkt des besagten Vertragsabschlusses die baldige Einstellung der eigenständigen Konstruktion von Landmaschinen beabsichtigt habe, weshalb vor allem auch die Vermeidung eines sich noch weiter aufblähenden Prozesses angestrebt worden sei. Andererseits habe aber auch die betreibende Partei vor dem Hintergrund des durch den Sachverständigen Dipl. Ing. S***** erstatteten Gutachtens erkannt, sämtliche Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, weshalb der geschlossene Vergleich eine unbedenkliche und auch taugliche Grundlage für die geforderte Rückerstattung der bereits bezahlten Geldstrafen bilde.Zunächst macht die Rekurswerberin als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, dass sich das Erstgericht nicht entsprechend mit dem Inhalt des im Verfahren 1 C 1078/01 x des Bezirksgerichtes Mauerkirchen erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. S***** auseinandergesetzt, sondern statt dessen seine Entscheidung lediglich auf nicht näher begründete und daher auch keiner ausreichenden Überprüfung zugängliche „Verdachtsmomente“ gestützt habe. Abgesehen von der nachfolgenden Erörterung der für eine Rückzahlungspflicht nach Paragraph 359, Absatz 2, EO grundsätzlich erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen ist zur Begründungsschelte der Rechtsmittelwerberin vorerst anzumerken, dass das Erstgericht seine Überlegungen für die vorgenommene Antragsabweisung jedenfalls nachvollziehbar und damit aber auch in einer für eine inhaltliche Überprüfung zugänglichen Weise dargelegt hat. Die Stichhältigkeit der vom Erstgericht geäußerten „Verdachtsmomente“ braucht mit Rücksicht auf die anschließenden rechtlichen Erwägungen letztlich aber gar nicht abschließend beurteilt zu werden. Zur Überzeugungskraft der Argumentation der Rekurswerberin, die inhaltliche Unrichtigkeit der verhängten Geldstrafen bzw. die Unhaltbarkeit des von der betreibenden Partei im geführten Impugnationsprozess ursprünglich eingenommenen Standpunktes gehe unmissverständlich aus den dortigen Beweisergebnissen bzw. insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S***** hervor, sei aber doch kurz erwähnt, dass im Fall der Richtigkeit dieser Einschätzung eine entsprechende - allenfalls zu einem Anerkenntnisurteil führende - Unterwerfung der betreibenden Partei dann wohl naheliegender erschienen wäre als der Abschluss eines Vergleiches mit dem aktenkundigen konkreten Inhalt. Bei einer tatsächlich mehr oder weniger schon offenkundig aussichtslosen Position der betreibenden Partei in besagtem Rechtsstreit erschiene nämlich nicht ohne Weiteres verständlich, warum sich die verpflichtete Partei im Bewusstsein eines faktisch sicheren Prozesserfolges dann auf einen mit Kostenaufhebung sowie überdies mit dem Eingehen verschiedener - in den Vergleichspunkten 1. bis 3. enthaltenen - nicht unerheblicher Verpflichtungen verbundenen Vergleich eingelassen hat. Im Rahmen der erhobenen Rechtsrüge wird geltend gemacht, das in den Vergleich vom 25.3.2003 aufgenommenene Zugeständnis der Firma T***** erscheine sehr wohl maßgeblich für den hier zu beurteilenden Rückzahlungsanspruch der verpflichteten Partei nach Paragraph 359, Absatz 2, EO. Dabei wird zu den Beweggründen für diesen konkreten Vergleichsabschluss zunächst im Wesentlichen auf wirtschaftliche Aspekte verwiesen, weil die verpflichtete Partei bereits im Zeitpunkt des besagten Vertragsabschlusses die baldige Einstellung der eigenständigen Konstruktion von Landmaschinen beabsichtigt habe, weshalb vor allem auch die Vermeidung eines sich noch weiter aufblähenden Prozesses angestrebt worden sei. Andererseits habe aber auch die betreibende Partei vor dem Hintergrund des durch den Sachverständigen Dipl. Ing. S***** erstatteten Gutachtens erkannt, sämtliche Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, weshalb der geschlossene Vergleich eine unbedenkliche und auch taugliche Grundlage für die geforderte Rückerstattung der bereits bezahlten Geldstrafen bilde.
Nach der früheren Gesetzeslage vor dem Inkrafttreten der EO-Novelle 2000 hatte gemäß § 359 Abs. 2 EO dann eine Rückzahlung zu erfolgen, wenn die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder die Pflicht zur Zahlung nachträglich weggefallen ist. Mit der EO-Novelle 2000 ist, abgesehen von der im § 359 Abs. 1 erfolgten massiven Erhöhung der einzelnen Geldstrafen von bisher S 80.000,-- auf nunmehr €Nach der früheren Gesetzeslage vor dem Inkrafttreten der EO-Novelle 2000 hatte gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO dann eine Rückzahlung zu erfolgen, wenn die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder die Pflicht zur Zahlung nachträglich weggefallen ist. Mit der EO-Novelle 2000 ist, abgesehen von der im Paragraph 359, Absatz eins, erfolgten massiven Erhöhung der einzelnen Geldstrafen von bisher S 80.000,-- auf nunmehr €
100.000,--, zudem insofern eine Verschärfung eingetreten, als sich neben dem unverändert belassenen Fall einer „zu Unrecht verhängten Geldstrafe“ die mögliche weitere Variante für eine Rückzahlung jetzt darauf beschränkt, dass „der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen“ wird.
Wenn auch die hier somit einzig noch in Betracht zu ziehende Grundlage für eine Rückzahlung in Form von „zu Unrecht verhängten Geldstrafen“ mit der früheren Gesetzestextierung ident ist, so können doch gerade für ihre Auslegung die darauf Bezug nehmenden Gesetzesmaterialien (vgl. RV 93 Blg. Nr. 21 GP zur EO-Nov. 2000; siehe auch Feil, EO, RZ 1 zu § 359) nicht außer Acht gelassen werden. Demnach diente die Änderung des § 359 Abs. 2 EO aber vor allem dazu, die Exekution wirkungsvoller und effektiver zu machen. Dabei sollte ausgehend von der nunmehr auch den repressiven Charakter dieser Strafen anerkennenden Judikatur eindeutig klargestellt werden, dass die einmal verhängten Strafen nur dann rückforderbar oder nicht einzuheben sind, wenn die Strafe zu Unrecht verhängt wurde, weil zum Beispiel die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen wurde. Bei einer bloßen Verfahrenseinstellung nach § 39 Abs. 1 Z 6 EO kommt eine Rückforderung daher nicht mehr in Betracht (vgl. dazu auch 3 Ob 3/04 v hinsichtlich Exekutionseinstellungen in Verbindung mit „Abtauschvereinbarungen“).Wenn auch die hier somit einzig noch in Betracht zu ziehende Grundlage für eine Rückzahlung in Form von „zu Unrecht verhängten Geldstrafen“ mit der früheren Gesetzestextierung ident ist, so können doch gerade für ihre Auslegung die darauf Bezug nehmenden Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 93 Blg. Nr. 21 Gesetzgebungsperiode zur EO-Nov. 2000; siehe auch Feil, EO, RZ 1 zu Paragraph 359,) nicht außer Acht gelassen werden. Demnach diente die Änderung des Paragraph 359, Absatz 2, EO aber vor allem dazu, die Exekution wirkungsvoller und effektiver zu machen. Dabei sollte ausgehend von der nunmehr auch den repressiven Charakter dieser Strafen anerkennenden Judikatur eindeutig klargestellt werden, dass die einmal verhängten Strafen nur dann rückforderbar oder nicht einzuheben sind, wenn die Strafe zu Unrecht verhängt wurde, weil zum Beispiel die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen wurde. Bei einer bloßen Verfahrenseinstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO kommt eine Rückforderung daher nicht mehr in Betracht vergleiche dazu auch 3 Ob 3/04 v hinsichtlich Exekutionseinstellungen in Verbindung mit „Abtauschvereinbarungen“).
Im gegenständlichen Fall stützt sich die Rekurswerberin zur Untermauerung der behaupteten Rückzahlungsverpflichtung aufgrund angeblich zu Unrecht verhängter Strafen im Wesentlichen auf den mit der betreibenden Partei am 25.3.2003 geschlossenen Vergleich und das darin von der betreibenden Partei ausdrücklich erklärte entsprechende Zugeständnis.
Diesem Argument sind aber wiederum die zuvor bereits angesprochenen Gesetzesmaterialien entgegenzuhalten, weil die mit der EO-Novelle 2000 angestrebte erhöhte Effizienz einer solchen Unterlassungsexekution unter anderem eben mit der sich daraus ergebenden Gewissheit erreicht werden soll, dass bei einem Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel die Geldstrafe jedenfalls zu bezahlen ist und eine „Einigung“ mit der betreibenden Partei den Vollzug nicht hindert.
Mit Rücksicht auf diese Erwägungen kann aber die in einen Vergleich aufgenommene - also nicht durch eine gerichtliche Entscheidung nach inhaltlicher Prüfung verifizierte - bloße Erklärung der betreibenden Partei, die Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, keine ausreichende Grundlage für die Zurückzahlung von Geldstrafe nach § 359 Abs. 2 EO darstellen.Mit Rücksicht auf diese Erwägungen kann aber die in einen Vergleich aufgenommene - also nicht durch eine gerichtliche Entscheidung nach inhaltlicher Prüfung verifizierte - bloße Erklärung der betreibenden Partei, die Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, keine ausreichende Grundlage für die Zurückzahlung von Geldstrafe nach Paragraph 359, Absatz 2, EO darstellen.
Folglich war die erstgerichtliche Entscheidung zu bestätigen. Landesgericht Ried im Innkreis,
Anmerkung
ERD00020 6R101.05bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2005:00600R00101.05B.0419.000Dokumentnummer
JJT_20050419_LG00469_00600R00101_05B0000_000