Norm
EO §359 Abs2Rechtssatz
Wurde die einstweilige Verfügung wegen rechtskräftiger Aberkennung des Anspruchs aufgehoben, ist eine bereits bezahlte Geldstrafe wegen Wegfalls der Zahlungspflicht zurückzuzahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019