RS OGH 1992/11/25 3Ob1050/92 (3Ob1051/92, 3Ob1052/92, 3Ob1053/92, 3Ob1054/92, 3Ob1055/92, 3Ob1056/92

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

EO §359 Abs2
EO §399

Rechtssatz

Wurde die einstweilige Verfügung wegen rechtskräftiger Aberkennung des Anspruchs aufgehoben, ist eine bereits bezahlte Geldstrafe wegen Wegfalls der Zahlungspflicht zurückzuzahlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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