Norm
EO §359 Abs2Rechtssatz
Die in einen Vergleich aufgenommene - also nicht durch eine gerichtliche Entscheidung nach inhaltlicher Prüfung verifizierte - bloße Erklärung der betreibenden Partei, Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, bildet keine ausreichende Grundlage für die Zurückzahlung von Geldstrafen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2005:RRD0000020Dokumentnummer
JJR_20050419_LG00469_00600R00101_05B0000_001