Norm
EO §39 Abs1 Z6 IIIFRechtssatz
"Abtauschvereinbarungen" zwischen den Parteien eines Exekutionsverfahrens zur Beseitigung des Strafübels, ohne dass sich vorher eine in Wahrheit unberechtigte Verhängung der vertraglich "abgetauschten" Strafen herausgestellt habe, sind nicht zu billigen. Isofern kommt eine Rückerstattung gezahlter Geldstrafen iVm einer Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO nicht in Betracht
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118549Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012