Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte zunächst, ihr gegen die beiden Verpflichteten zur Hereinbringung von 459.222,50 S sA die Exekution durch Pfändung der den beiden Verpflichteten aus dem Safevertrag mit der B***** Aktiengesellschaft Safe Nr. ***** zustehenden Rechte zu bewilligen. Es möge an die verpflichteten Parteien das Gebot erlassen werden, sich jeder Verfügung über die ihnen zustehenden Rechte, insbesondere der Öffnung bzw Entnahme aus dem Safe Nr. ***** zu enthalte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIeEO §325 Abs2EO §326EO §327EO §331 F
Rechtssatz: Liegt ein typischer Schrankfachvertrag vor, müßte ein Antrag auf Überweisung des "Herausgabeanspruches" abgewiesen werden. Nur wenn zwischen den verpflichteten Parteien und der Bank vereinbart worden wäre, daß die Bank gewisse Gegenstände der verpflichteten Parteien für sie in Verwahrung nimmt, dann könnte es im Rahmen einer Herausgabeexekution zur Erlassung eines Überweisungsb... mehr lesen...
Anna B hat mit Testament vom 15. 9. 1960 ihren Ehegatten Dr Rudolf B zum Alleinerben, ihre Nichte Wilhelmine N zur Nacherbin auf den Überrest bei Ableben ihres Gatten eingesetzt. In der Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem am 7. 9. 1964 eingetretenen Tod wurde kein Inventar aufgenommen und die Substitutionsmasse nicht festgestellt. Der Nachlaß, zu dem zwei Liegenschaften und auch die klagsgegenständlichen Wertpapiere gehörten, wurde Dr Rudolf B ohne Einschränkung eingeantwortet. Nach... mehr lesen...
Norm: EO §296EO §296 Abs2EO §308 BEO §327EO §346
Rechtssatz: Das Begehren auf Herausgabe von Wertpapieren (Aktien), die sich in der Gewahrsame eines zu ihrer Herausgabe nicht bereiten Dritten befinden, im Wege der Drittschuldnerklage an den Überweisungsgläubiger selbst, ist zwar verfehlt; als bloße "minus" kann jedoch auf Ausfolgung an das Vollstreckungsorgan erkannt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §307EO §325EO §327
Rechtssatz: Vor der Überweisung zur Einziehung ist der betreibende Gläubiger nicht legitimiert, hinsichtlich der vom Drittschuldner zu Gericht erlegten Sache einen anderen Erlagsgegner auf Zustimmung zur Ausfolgung zu belangen. Entscheidungstexte 8 Ob 22/65 Entscheidungstext OGH 09.02.1965 8 Ob 22/65 Eur... mehr lesen...
Das Erstgericht hat zugunsten der betreibenden Partei und zur Hereinbringung ihrer Forderung von 26.667 S s. A. gegen die verpflichteten Parteien die Exekution durch Pfändung und Überweisung eines Herausgabeanspruches sowie einer Geldforderung der verpflichteten Parteien bewilligt. Gegen die Exekutionsbewilligung erhoben die verpflichteten Parteien unter Hinweis darauf, daß sie Devisenausländer seien, Rekurs. Dem Rekurse hat das Rekursgericht teilweise mit folgender Begründung: statt... mehr lesen...