RS OGH 1984/5/30 3Ob33/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1984
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Norm

ABGB §1090 IIe
EO §325 Abs2
EO §326
EO §327
EO §331 F

Rechtssatz

Liegt ein typischer Schrankfachvertrag vor, müßte ein Antrag auf Überweisung des "Herausgabeanspruches" abgewiesen werden. Nur wenn zwischen den verpflichteten Parteien und der Bank vereinbart worden wäre, daß die Bank gewisse Gegenstände der verpflichteten Parteien für sie in Verwahrung nimmt, dann könnte es im Rahmen einer Herausgabeexekution zur Erlassung eines Überweisungsbeschlusses nach §§ 325 Abs 2, 326, 327 EO iS eines Überweisungsantrages der betreibenden Partei kommen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 33/84
    EvBl 1985/53 S 244 = SZ 57/102 = JBl 1985,562

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004234

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00033_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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