TE OGH 1992/10/15 3Ob1072/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** Bank, L*****, vertreten durch Dr.Dieter Außerladscheider ua, Rechtsanwälte in Reutte, wider die verpflichtete Partei Paul Heinrich E*****, Deutschland, wegen DM 400.000,-- sA, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 10. Juli 1992, GZ 3 a R 131/92-29, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) die Verpfändung des Herausgabeanspruches (bloß) "insbesondere" dann erforderlich ist, wenn der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist (EvBl 1977/258); daß der Dritte (die Sparkasse) zur Herausgabe bereit gewesen wäre, vermag bei Pfändung des Herausgabeanspruches die Entstehung eines wirksamen Pfandrechtes demnach nicht zu verhindern; und 2.) auch ein Sparbuch eine bewegliche körperliche Sache ist, auf das im Wege der Herausgabeexekution ergriffen werden kann ( w.o. GlUNF 6756).

Anmerkung

E31072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01072.92.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19921015_OGH0002_0030OB01072_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten