Norm
EO §296Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann im Falle, daß dem Verpflichteten nur ein Teil der Spareinlage zusteht, die Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches ohne Beschränkung auf eine Quote begehren. Die Anspruchsexekution kann dann auf die Teilforderung fortgeführt werden; der Anspruch auf Herausgabe besteht in diesem Fall als gewöhnliche Geldforderung des Verpflichteten bezüglich seines Anteiles am Sparguthaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003895Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0030OB00024_7700000_002