Norm
EO §296Rechtssatz
Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des § 296 EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. Der betreibende Gläubiger kann aber auch die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches führen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist. Die Verwertung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches geschieht gem § 325 Abs 2 und 326 Abs 2 EO durch Überweisung zur Einziehung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003925Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0030OB00024_7700000_005