RS OGH 1977/3/15 3Ob24/77, 3Ob133/85, 2Ob563/87, 3Ob1072/92, 3Ob129/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1977
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Norm

EO §296
EO §325 Abs2
EO §326 Abs2

Rechtssatz

Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des § 296 EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. Der betreibende Gläubiger kann aber auch die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches führen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist. Die Verwertung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches geschieht gem § 325 Abs 2 und 326 Abs 2 EO durch Überweisung zur Einziehung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 24/77
    Entscheidungstext OGH 15.03.1977 3 Ob 24/77
    Veröff: EvBl 1977/258 S 639 = JBl 1978,321
  • 3 Ob 133/85
    Entscheidungstext OGH 12.02.1986 3 Ob 133/85
    nur: Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des § 296 EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. (T1)
  • 2 Ob 563/87
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 563/87
  • 3 Ob 1072/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 3 Ob 1072/92
    nur T1; Beisatz: Dass der Dritte (die Sparkasse) zur Herausgabe bereit gewesen wäre, vermag bei Pfändung des Herausgabeanspruches die Entstehung eines wirksamen Pfandrechtes nicht zu verhindern. (T2)
  • 3 Ob 129/03x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 129/03x
    Vgl auch; Beisatz: Der Exekution nach §§ 325 ff EO unterliegt auch der Anspruch auf Herausgabe eines Sparbuchs. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003925

Dokumentnummer

JJR_19770315_OGH0002_0030OB00024_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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