Norm
EO §36 DRechtssatz
Der verpflichtete Unterhaltsschuldner kann den Wegfall der Vollstreckbarkeit des einer Exekution gemäß §291c Abs1 EO zur Hereinbringung laufenden Unterhalts zugrunde liegenden Titels jedenfalls dann mit Impugnationsklage (§36 EO) geltend machen, wenn er das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Einstellung nach §291c Abs 2 EO behauptet, jedoch die dafür maßgebenden Tatsachen (Zahlung der fälligen Forderungen, Zahlung beziehungsweise Erlag für die kommenden zwei Monate) strittig sind.
In einem solchen Fall ändert eine Exekutionseinstellung gemäß §36 Abs3EO nach einer aus diesem Grund erfolgreichen Impugnationsklage indes nichts daran, dass der betreibende Unterhaltsgläubiger im Fall einer neuerlichen Exekutionsführung gemäß §291c Abs1 EO einen Antrag gemäß §291c Abs3 EO stellen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120996Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008