Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §279aEO §280 Abs2EO §282EO §256 Abs2
Rechtssatz: Im Fall der Abweisung des auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerichteten Antrags des betreibenden Gläubigers ist die Einstellung nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber durch die Regelung der §§279a und 280 Abs. 2 EO angestrebte ordnungsgemäße Beendigung des Exekutionsverfahrens zu erreichen. Der in diesen Bestimmungen vorgesehene Auftrag an den betreibenden Gläubiger is... mehr lesen...
Zur Verwertung des Gast- und Schankgewerbes des Verpflichteten sowie dessen Kleinhandelsgewerbes mit Waren aller Art ist die Zwangsverwaltung bewilligt. Die betreibende Partei hat ein exekutives Pfandrecht an einigen Fahrnissen des Verpflichteten erworben. Die Verwertung dieses Pfandrechtes sollte durch Hallenverkauf erfolgen. Der Verkauf konnte nicht stattfinden, weil der Zwangsverwalter die Herausgabe der in seiner Gewahrsame befindlichen Pfandsachen verweigerte. Dies wurde der betr... mehr lesen...
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. August 1953 wurde in der Exekutionssache mehrerer betreibender Parteien gegen die verpflichtete Partei der freihändige Verkauf von 11 1/2 m-Bretter für den 8. September 1953 angeordnet. Nach dem Bericht des Vollstreckers konnte dieser Verkauf nicht durchgeführt werden, weil das Holz seit der Schätzung verlagert worden sei, sodaß Hart- und Weichholz untereinander lägen. Eine Neuschätzung und Überprüfung der Menge sei erforderlich. Das Erstgericht... mehr lesen...
Norm: EO §279aEO §280 Abs2
Rechtssatz: Die Aufforderung iS dieser Gesetzesstellen muß als an die Gesamtheit der Gläubiger gerichtet, angesehen werden. Wenn nun von einem betreibenden Gläubiger ein Käufer namhaft gemacht und der Verkauf an diesen durchgeführt wird, so sind die Gläubiger, die einen Käufer nicht namhaft gemacht haben, als solche zu behandeln, zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren na... mehr lesen...