Norm
Exekutionsordnung §279aKopf
SZ 26/272
Spruch
Wenn nur von einem betreibenden Gläubiger gemäß § 280 Abs. 2 EO. ein Käufer namhaft gemacht und der Verkauf an diesen durchgeführt wird, so sind die übrigen Gläubiger als solche zu behandeln, zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde.
Entscheidung vom 11. November 1953, 2 Ob 837/53.
I. Instanz: Bezirksgericht Schwaz; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Text
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. August 1953 wurde in der Exekutionssache mehrerer betreibender Parteien gegen die verpflichtete Partei der freihändige Verkauf von 11 1/2 m-Bretter für den 8. September 1953 angeordnet. Nach dem Bericht des Vollstreckers konnte dieser Verkauf nicht durchgeführt werden, weil das Holz seit der Schätzung verlagert worden sei, sodaß Hart- und Weichholz untereinander lägen. Eine Neuschätzung und Überprüfung der Menge sei erforderlich.
Das Erstgericht forderte mit Beschluß vom 15. September 1953 die betreibenden Gläubiger auf, zur Fortführung des Freihandverkaufes binnen acht Tagen nach Zustellung des Beschlusses die erforderlichen Anträge zu stellen, widrigenfalls das Verkaufsverfahren nach den §§ 280 Abs. 2, 282 Abs. 1 EO. auf sechs Monate eingestellt werde. Der Beschluß wurde der betreibenden Partei G. am 16. September 1953 zugestellt. Am 22. September 1953 erhob diese betreibende Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes Rekurs, in dem sie dagegen Stellung nahm, daß ihr eine Frist von acht Tagen bestimmt werde, die Voraussetzungen des § 279a EO. bestritt und darauf verwies, daß es Sache des Vollzugsorgans sei, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. In der Rechtsmittelschrift wird die neuerliche Anordnung eines Termins für den freihändigen Verkauf beantragt. Auf Grund dieses Rekurses hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung sämtlicher betreibender Gläubiger auf. Die Voraussetzungen des § 279a EO. lägen nicht vor. Wenn der Vollstrecker bei der Pfändung die gepfändeten Gegenstände nicht ausreichend bezeichnet habe, so sei es seine Aufgabe, von Amts wegen für die Feststellung der Nämlichkeit der gepfändeten Gegenstände zu sorgen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Wenn die Bretter nach der Beschreibung und Schätzung derart verlagert wurden, daß für den Vollstrecker nicht feststellbar ist, welche der gepfändeten Gegenstände noch vorhanden sind, so ist dies dem Fall gleich zu achten, daß die gepfändeten Gegenstände bei der Versteigerung nicht vorgefunden wurden. Ob das Pfandrecht an den Brettern untergegangen ist und eine Neupfändung erforderlich ist, kann erst dann beurteilt werden, wenn sich nach einer Umschichtung, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften und eines Sachverständigen, eine solche Feststellung als undurchführbar erweist. Das Erstgericht hat daher mit Recht im Sinn der Bestimmung des § 279a EO. die betreibenden Gläubiger zur Stellung zweckdienlicher Anträge aufgefordert. Die Bestimmung des § 279a EO., durch die das schon früher verwendete Exekutionsformular 271 eine gesetzliche Grundlage erhielt, schreibt jedoch eine "mindestens 14tägige Frist" vor. Da diese Frist nicht eingehalten wurde, entspricht der erstgerichtliche Beschluß, der die Einstellung des Verkaufsverfahrens androht, nicht dem Gesetze. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Frist erforderlichenfalls verlängert werden kann, weil die gesetzliche Voraussetzung für die Androhung der Einstellung des Verkaufsverfahrens eben die Einhaltung der mindestens 14tägigen Frist bildet. Die Aufforderung im Sinn des § 279a EO. und § 280 Abs. 2 EO. muß als an die Gesamtheit der Gläubiger gerichtet angesehen werden. Wenn nur von einem betreibenden Gläubiger ein Käufer namhaft gemacht und der Verkauf an diesen durchgeführt wird, so sind die Gläubiger, die einen Käufer nicht namhaft gemacht haben, als solche zu behandeln, zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde (vgl. das Konklusum der Richter des ehemaligen Exekutionsgerichtes Wien vom 12. März 1937, Jv 990-2/37, abgedruckt in der von Heller besorgten 9. Auflage der EO., S. 913). Bei einer anderen Auffassung wären sämtliche betreibende Gläubiger genötigt, einen Freihandkäufer namhaft zu machen, um die Einstellung des Verkaufsverfahrens abzuwehren, was den Verpflichteten mit unnötigen Kosten belasten würde. Für die Richtigkeit der in dem erwähnten Konklusum vertretenen Auffassung spricht auch, daß das Verkaufsverfahren nicht einzustellen ist, wenn der betreibende Gläubiger einen Freihandkäufer nicht namhaft macht, der Verkauf aber innerhalb der Frist an einen anderen Käufer, der sich beim Vollstreckungsorgan meldet, bewirkt wird (§ 280 Abs. 2 EO.). Da innerhalb der vom Exekutionsgericht unzulässigerweise gesetzten Frist von acht Tagen ein betreibender Gläubiger Anträge wegen Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gestellt hat, ist das Verkaufsverfahren hinsichtlich sämtlicher betreibender Gläubiger fortzusetzen. Ob die von der betreibenden Partei protokollierte Firma G. in dem Rekurs gestellten Anträge geeignet sind, das Exekutionsgericht zur Anordnung eines Termins für den Freihandverkauf zu veranlassen, ist vom Exekutionsgericht zu beurteilen, das allenfalls die betreibenden Gläubiger zu anderen zweckdienlichen Maßnahmen, als in dem Rekursantrag gestellt wurden, auffordern kann. Die Einstellung des Verkaufsverfahrens wurde jedoch durch den auf die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens hinzielenden Antrag eines betreibenden Gläubigers fürsämtliche betreibende Gläubiger abgewehrt. Das Verkaufsverfahren ist hinsichtlich sämtlicher betreibender Gläubiger fortzusetzen. Eine Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses liegt nicht vor.
Anmerkung
Z26272Schlagworte
Exekution Freihandverkauf, Freihandverkauf, Eigentumserwerb, Mobiliarexekution, Eigentumserwerb, Verkaufsverfahren, Freihandverkauf, Versteigerung, gerichtliche -, EigentumserwerbEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00837.53.1111.000Dokumentnummer
JJT_19531111_OGH0002_0020OB00837_5300000_000