Norm
EO §279aRechtssatz
Die Aufforderung iS dieser Gesetzesstellen muß als an die Gesamtheit der Gläubiger gerichtet, angesehen werden. Wenn nun von einem betreibenden Gläubiger ein Käufer namhaft gemacht und der Verkauf an diesen durchgeführt wird, so sind die Gläubiger, die einen Käufer nicht namhaft gemacht haben, als solche zu behandeln, zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003779Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009