RS OGH 1984/10/3 3Ob103/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1984
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Norm

EO §268
EO §274
EO §280 Abs1

Rechtssatz

Unter Versendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufs ist jede Versendung von gepfändeten Gegenständen von dem Ort, an dem sie sich befinden, zur Erzielung eines höheren Erlöses zu verstehen, so auch die Versendung an eine gerichtliche Auktionshalle und auch an das Dorotheum. Auch zum freihändigen Verkauf können Gegenstände an einen anderen Ort versendet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 103/84
    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 103/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003673

Dokumentnummer

JJR_19841003_OGH0002_0030OB00103_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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